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Tierseuchenbekämpfung
Leistungsbeschreibung
Tierseuchen stellen eine ständige Bedrohung für die tierhaltende Landwirtschaft, die fleischverarbeitende Industrie, Hobbyhalter und in Einzelfällen nicht zuletzt für den Verbraucher dar. Daher sind Ziele der Tierseuchenbekämpfung die Verhinderung der Einschleppung oder Weiterverbreitung bestimmter Tierseuchen (zum Beispiel Geflügelpest oder Schweinepest) in Tierbestände, aber auch der Schutz vor auf Menschen übertragbaren Tierkrankheiten (zum Beispiel Tollwut oder Salmonellen) und der Schutz aller Beteiligten vor erheblichen wirtschaftlichen Schäden im Seuchenfall.
Bei der Tierseuchenbekämpfung wird zwischen vorbeugenden Maßnahmen, die von Tierhaltern immer zu beachten sind, und Bekämpfungsmaßnahmen im akuten Seuchenfall unterschieden.
Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören z.B.:
- Pflicht zur Meldung und Registrierung von Beständen mit Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Kameliden (auch für Kleinst- und Hobbybestände!)
- Bestimmte Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten
- Vorgaben zu Biosicherheitsmaßnahmen vor allem bei Geflügel und Schwein
- Vorschriften zur Früherkennung bestimmter Seuchen bei Schwein und Geflügel
- Erfordernis von Gesundheitsbescheinigungen für grenzüberschreitende Tiertransporte.
Ein Seuchenausbruch kann je nach Art der Krankheit unterschiedliche Maßnahmen für den betroffenen Bestand und ggf. für die Region nach sich ziehen. Die Maßnahmen können über Bestandssperren, Abgabeverbote von Tieren und Gebietssperren bis hin zu Tötungsmaßnahmen für einzelne Tiere oder ganze Bestände reichen.
Aktuelle Tierseuchensituation im Kreis Gütersloh
Bei Fragen zu Sperrzonen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner in der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung.
Weiterführende Informationen
Dokumente
- Antrag auf Ausstellung einer amtstierärztlichen Bescheinigung für Rinder aus BHV 1- freien Beständen
- Antrag auf Ausstellung einer amtstierärztlichen Bescheinigung - BHV 1- Bescheinigung für Rinder aus kontrolliertem Impfbestand oder Absonderung
- Erklärung zur Anerkennung eines Rinderbestandes als BHV 1- freier Bestand