‚Modernisiertes Staatsangehörigkeitsgesetz‘ in Kraft getreten

16 Prozent ohne deutsche Staatsangehörigkeit

Die Einbürgerungsbehörde des Kreises Gütersloh befasst sich bereits seit der Verkündung des Gesetzes am 26. März dieses Jahres intensiv mit dessen Ausgestaltung und Umsetzung in der Praxis. Bereits jetzt ist eine Steigerung der Antragszahlen feststellbar, die mit Inkrafttreten des Gesetzes voraussichtlich noch einmal enorm zunehmen wird, sodass mit einer weiteren Verzögerung der Antragsbearbeitung gerechnet werden muss. Die Kreisverwaltung bittet in diesem Zusammenhang von telefonischen Anfragen und Mails zur geänderten Gesetzeslage sowie zum Sachstand von Anträgen abzusehen und verweist stattdessen auf ihre Internetseite, auf der alle wesentlichen Informationen bereitgestellt werden: www.kreis-guetersloh.de/einbuergerung  Für die Antragstellung wird gebeten einen Termin bei der Stadt oder Gemeinde am Wohnort zu vereinbaren, wo eine Beratung erfolgt, alle erforderlichen Formulare ausgehändigt und später auch wieder entgegengenommen werden. Erst wenn der Einbürgerungsantrag vollständig ist, wird dieser intern von der Wohnortbehörde an die Einbürgerungsstelle weitergeleitet.

Zu den wichtigsten Veränderungen zählen dabei insbesondere, dass die für eine Einbürgerung erforderliche Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland von acht auf fünf Jahre verkürzt wird. Darüberhinausgehend ist eine Verkürzung auf bis zu drei Jahre beim Vorliegen besonderer Integrationsleitungen möglich ist. Voraussetzung dafür: Der Lebensunterhalt muss gesichert sein und es müssen Sprachkenntnisse der Stufe C1 vorliegen. Unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an das Sprachniveau C1 wird es sich bei dieser zusätzlichen Verkürzungsmöglichkeit jedoch eher um besondere Ausnahmefälle handeln, so die Einschätzung der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh.

Darüber hinaus wird im Rahmen der Gesetzesreform nunmehr die Mehrstaatigkeit ermöglicht, das heißt für eine Einbürgerung ist es nicht mehr erforderlich, sich im Vorfeld aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zu verabschieden.

Gleichzeitig bringt die Gesetzesreform allerdings auch Verschärfungen mit sich. So können zukünftig in der Regel nur Personen eingebürgert werden, die ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten können. War bisher in diesem Zusammenhang noch zu prüfen gewesen, ob die Betroffenen die Inanspruchnahme zu vertreten hatten, kommt es hierauf nun nicht mehr an. Das kann beispielsweise für Schüler, deren Eltern Sozialhilfe beziehen, relevant werden.

Zusätzlich wird im Rahmen des Einbürgerungsantrags auch das bisher abzugebende Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung um den Aspekt der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen ergänzt.

Zum Thema: Einbürgerungen im Kreis Gütersloh

Entwicklung der Einbürgerungszahlen im Kreis Gütersloh (ohne Stadt Gütersloh):
                                                                                      2020      2021       2022      2023      3.6.2024
eingegangene Einbürgerungsanträge                   438         574         519         1210      504
erfolgte Einbürgerungen                                         391         494         661         976         390
Die Lösung von rechtlich komplexen Fällen, unter anderem wegen Mehrstaatlichkeit, konnten  dazu führen, dass deutliche mehr Einbürgerungen in einem Jahr erfolgten als Anträge eingingen (siehe 2022). Die bei der Einbürgerung am stärksten vertretenden Staatsangehörigkeiten in 2023 waren Syrien, Irak, Polen, Rumänien und die Türkei.