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Die Ausländerbehörde informiert
Verlängerung des Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine
Danach gelten folgende Varianten:
- Es ist eine automatische Fortgeltung der am 1. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG vorgesehen, ohne dass dies eines ausdrücklichen Verlängerungsantrages für die erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG und einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde bedarf. Das heißt, dass Betroffene auch weiterhin einen vollumfänglichen Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
- Sofern der Aufenthaltstitel vor dem 1. Februar 2024 ausläuft, wird die Ausländerbehörde in den nächsten Tagen zur Antragstellung auffordern. Wer unter die Regelung der Variante 1 fällt, muss keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Diese Anträge würden unter Hinweis auf die Verordnung nicht bearbeitet.
- Unabhängig von der Regelung müssen in den Fällen der Neueinreise aus der Ukraine weiterhin Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz innerhalb von 90 Tagen nach der Ersteinreise gestellt werden. Es erfolgt dann eine Registrierung sowie gegebenenfalls eine Verteilung im Rahmen der Quoten zur Flüchtlingsaufnahme durch die Ausländerbehörde.
Zur Information der Geflüchteten und der Arbeitgeber wird die Ausländerbehörde die Verordnung auf ihrer Internetseite unter www.kreis-guetersloh.de/themen/ordnung/auslaenderbehoerde/ veröffentlichen.