- Aktuelles
- Themen
- Tiere & Lebensmittel
- Ordnung
- Bevölkerungsschutz
- Auto, Verkehr & Mobilität
- Geoinformation, Kataster und Vermessung
- Gesundheit
- Wegweiser Gesundheit
- Förderung Medizinstudierender
- Beratung & Information
- BIGS - Gesundheit & Selbsthilfe
- Infektionskrankheiten
- Gesundheitsbezogener Hitzeschutz
- Hygiene, Trinkwasser und Umwelt
- Gesundheitskonferenz und Gesundheitsberichte
- Kinder & Jugendliche
- Koordinationsstelle für Ernährung und Bewegung im Offenen Ganztag
- Bauen, Wohnen, Immissionen
- Jugend
- Bildung
- Kommunales Integrationszentrum
- Kommunales Integrationszentrum Kreis Gütersloh
- Team des Kommunalen Integrationszentrums
- Aktuelles aus dem Kommunalen Integrationszentrum
- Integrationskonzept
- Integration durch Bildung
- Integration als Querschnittsaufgabe
- Kommunales Integrationsmanagement (KIM NRW)
- KOMM-AN NRW Förderung
- Wegweiser Integration im Kreis Gütersloh
- Soziales
- Jobcenter Kreis Gütersloh
- Energie & Klima
- Umwelt
- Wasser
- Unser Kreis
Neue Test-Regeln
Wer muss für den Bürgertest zahlen und wer nicht?
Wer darf sich weiterhin kostenlos testen lassen?
Erstmal vorweg: Die Bürgertestungen richten sich nach wie vor ausschließlich an asymptomatische Personen. Wer Symptome hat und befürchtet, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, soll sich an seinen Hausarzt wenden. Dort kann im Rahmen der Krankenbehandlung weiterhin kostenfrei getestet werden.
Asymptomatische Personen, die zu besonders vulnerablen Gruppen gehören und sich bis jetzt nicht haben impfen lassen können, dürfen sich weiterhin kostenfrei testen lassen. Dazu gehören des Weiteren:
- Kinder unter fünf Jahren
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
- Personen, die zum Testzeitpunkt an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Coronaimpfstoffen teilnehmen
- Personen, die sich freitesten lassen möchten
- Besucher, Patienten und Bewohner von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeheime
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem Paragraph 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltskontakte von Infizierten
Wie kann man nachweisen, dass man zu einer dieser Gruppen gehört?
Wer das kostenfreie Testangebot nutzen möchte, muss sich entsprechend ausweisen. Bei Kleinkindern könnte dies beispielsweise durch die Geburtsurkunde oder einem Kinderreisepass geschehen. Schwangere können ihren Mutterpass vorzeigen. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Wer sich freitesten lassen möchte, kann den positiven Testbescheid vorzeigen. Haushaltskontakte können den positiven Testbescheid der infizierten Person zeigen. Achtung: hier muss die Wohnadresse übereinstimmen. Etwas komplizierter wird es bei Personen, die beispielsweise einen Angehörigen im Pflegeheim besuchen möchten oder zuhause jemanden pflegen. Entweder bietet die Einrichtung den Besuchern selbst einen kostenfreien Test an oder die Betroffenen müssen bei der Teststelle glaubhaft ihre Gründe vorlegen. Hierzu können die Teststellen nach eigenem Ermessen Formulare bereitstellen oder eine Bestätigung von der jeweiligen Einrichtung verlangen.
Die Corona-Warn-App zeigt ein erhöhtes Risiko an. Ist der Test dann auch kostenfrei?
Nein. Kontaktpersonen, die keine Symptome haben und sich testen lassen wollen, müssen die Kosten anteilig selber tragen. Das gleiche gilt für Leute, die in die Disco, ins Theater oder generell an Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen möchten. Auch Personen, die am Testtag Kontakt zu Menschen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben – dazu gehören beispielsweise Leute ab 60 Jahren – müssen den Test anteilig bezahlen. Hier liegt die Selbstbeteiligung bei drei Euro. Um den Anlass nachzuweisen, müssen die Betroffenen ihre Gründe gegenüber der Teststelle glaubhaft angeben. Hier kann zum Beispiel eine Theater-Eintrittskarte vorgezeigt werden.
Kann man sich auch weiterhin ohne einen dieser Gründe testen lassen?
Wer sich ohne einen der oben genannten Gründe testen lassen möchte, um einfach sicher zu gehen, dass er oder sie nicht infiziert ist, kann das – sofern die Teststelle das anbietet – weiterhin tun. Hier gilt dann allerdings nicht die Drei-Euro-Regel, sondern der von der jeweiligen Teststelle festgelegte Betrag. Der Test kann dann also unter Umständen teurer werden.
Auf der Coronasonderseite des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/teststellen gibt es eine Übersicht über alle Teststellen im Kreisgebiet. Weitere Infos dazu sowie die entsprechenden Verordnungen zum Nachlesen gibt es auf den Internetseiten des Landes NRW sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.