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Frei testen nach sieben Tagen mit PCR-Test möglich
Kreis setzt neue Quarantäneregeln um, Quarantäne für viele ausgesetzt
Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Wiedereingliederungshilfe gilt praktisch das gleiche: Infizierte können sich mit einem frühestens am siebten Tag durchgeführten negativen PCR-Test freitesten, wenn sie 48 Stunden keine Symptome hatten. Bei Kontaktpersonen aus diesen vulnerablen Bereichen gelten die allgemeinen eingangs genannten Regelungen. Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung können sich als Kontaktpersonen bereits nach fünf Tagen freitesten lassen, infizierte Kinder und Jugendliche ebenfalls nach sieben Tagen. Auch hier gilt: Für eine Verkürzung ist nur ein PCR-Test zulässig.
Folgende Kontaktpersonen müssen, sofern sie symptomfrei sind, nicht mehr in Quarantäne: Geboosterte, geimpfte Genesene, frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene – das heißt die Zweitimpfung oder Erkrankung liegt weniger als drei Monate zurück. Mit dieser Regelung schließt sich der Kreis ebenfalls dem Bund-Länderbeschluss an, appelliert jedoch auch an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere bei Tätigkeiten mit vulnerablen Gruppen.
Personen, die noch nach alten Regelungen in Quarantäne sind, können sich ebenfalls nach den oben genannten Maßgaben vorzeitig freitesten. Dazu müssen sie ihre negativen Testergebnisse an das Gesundheitsamt übermitteln. Das geht unter anderem online über das Meldeformular auf der Kreishomepage unter www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/corona/formulare-corona/. Eine Entlassung aus der Quarantäne erfolgt durch das Gesundheitsamt.
In dieser Woche will sich noch der Bundestag und der Bundesrat mit der Quarantäneverordnung befassen. In der kommenden Woche kommt dann vermutlich die Umsetzung in Form einer neuen Landes-Quarantäneverordnung.