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Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Kreis Gütersloh schreibt Einrichtungen an
Die Meldungen können ab dem 16. März datenschutzkonform über die Nutzung des Wirtschaftsservice-Portals der Landesregierung NRW (WSP.NRW (wirtschaft.nrw) abgeben werden. Aktuell ist das Portal noch nicht frei geschaltet.
In dem Infoschreiben an die Einrichtungen werden die Regelungen und die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht dargelegt. Spätestens bis zum 31. März müssen die Einrichtungen melden, welche Beschäftigten in ihren Häusern keinen Impf- oder Genesenennachweis beziehungsweise kein ärztliches Attest vorgelegt haben. Auch Fälle, in denen es Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Zertifikats gibt, müssen angegeben werden.
Die Impfpflicht gilt für Personen, die unter anderem in folgenden Einrichtungen tätig sind: Krankenhäuser und Tageskliniken, voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste, Hausarzt- und Facharztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (u.a. Heilpraktiker, Diätassistenten, Physiotherapeuten, usw.), Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Rettungsdienste und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Antworten auf häufig gestellte Fragen und die gesamte Übersicht aller Personen und Einrichtungen, die gemäß § 20a Abs. 1 S. 1 IfSG unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, gibt es unter www.kreis-guetersloh.de/impfpflicht
Das Gesundheitsamt prüft die übermittelten Daten und fordert die betroffenen Personen auf, einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die Einrichtung oder das Unternehmen aussprechen beziehungsweise ein Bußgeldverfahren einleiten.
Zu beachten ist: Bis das Gesundheitsamt über den Einzelfall entschieden hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person möglich. Das bedeutet: Für Personen, die bis zum Ablauf des 15. März keinen Nachweis vorgelegt haben, gilt nicht automatisch ab dem 16. März ein Tätigkeitsverbot. Die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen, die gleichzeitig Arbeitgeber sind, müssen in diesen Fällen aus Fürsorgepflichten prüfen, ob nicht erbrachte Nachweise arbeitsrechtliche Konsequenzen rechtfertigen.
Personen, die nach dem 15. März eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen (Neu-Einstellungen), dürfen ohne Nachweis des Impf- bzw. Genesenenstatus oder einem ärztlichen Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nicht beschäftigt werden.