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Schnelltests in Unternehmen / Selbsttests / Sportstätten
Fragen und Antworten nach Erlass der Allgemeinverfügung
Zahlreiche Unternehmen testen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um Infektionsketten rechtzeitig durchbrechen zu können. Da wäre es naheliegend, wenn man mit dem negativen Testergebnis nicht nur an seinen Arbeitsplatz dürfte, sondern anschließend im Fachmarkt einkaufen oder dergleichen. Reicht also das negative Testergebnis aus der Firmentestung, um die Freiheiten der Allgemeinverfügung nutzen zu können? Diese Frage hatte der Kreis Gütersloh dem NRW-Gesundheitsministerium gestellt. Die Antwort ist: Das geht derzeit definitiv nicht, aber das Ministerium prüft, unter welchen Voraussetzungen das möglich wäre. Konkret heißt es nämlich in der ‚Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronvirus‘ vom 5. März in § 4, Absatz 4: „Soweit in dieser Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden.“ Der Kreis Gütersloh hat gegenüber dem NRW-Gesundheitsministerium den Wunsch geäußert, für das Problem eine Lösung zu finden. Von Unternehmensvertretern ist unter anderem gesagt worden, dass die Akzeptanz in der Belegschaft in Sachen Schnelltests steigen würde, wenn diese einen Mehrwert hätten, ,man auch mit ihnen Angebote nutzen könne. Der Passus aus der Verordnung warf eine weitere Frage auf: Selbsttest sind möglich, um die Angebote zu nutzen? Die Antwort: Theoretisch ja. Aber nur, wenn der Selbsttest in einer anerkannten Teststelle unter Aufsicht gemacht wird und das Ergebnis dann vom dortigen Fachpersonal schriftlich oder digital bestätigt wird. In der Praxis wird diese Variante kaum eine Rolle spielen.
Nachfragen gab es nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung auch zur Nutzung von Sportstätten. Müssen diese nun geschlossen werden? Die Antwort: Nein, Sportstätten unter freiem Himmel können weiterhin unter gewissen Auflagen geöffnet bleiben. Hier greift die Regelung zur Kontaktbeschränkung. Bisher durften sich zwei Haushalte mit maximal fünf Leuten zusammen in der Öffentlichkeit treffen, dies galt auch für Sportstätten – Kinder unter 14 Jahre nicht mitgezählt. Mit der Corona-Notbremse verringert sich die Anzahl der Personen: Treffen dürfen sich im öffentlichen Raum – also auch an Sportstätten – lediglich ein Haushalt mit maximal einer weiteren Person. Für das Osterwochenende, 1. April bis 5. April, gilt jedoch eine Ausnahme: Zwei Haushalte, maximal fünf Personen. An dieser Regelung der Corona-Notbremse zur Kontaktbeschränkung ändern auch die Allgemeinverfügung und ein negatives Testergebnis nichts. Für Sportgruppen von Kindern bis einschließlich 14 Jahren gilt nun: Statt 20 Kinder dürfen jetzt nur noch 10 mit zwei Aufsichtspersonen ohne Schnelltest auf den Sportplätzen trainieren. Wenn jeder einen tagesaktuellen, negativen Schnelltest von einer anerkannten Teststelle vorlegen kann, dürfen bis zu 20 Kinder und zwei Aufsichtspersonen gemeinsam Sport machen.