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Jahrgang 1941 wird angeschrieben
Impfung der Priorisierungsgruppe 2 gestartet
Die Impfterminvergabe der Personen aus dem Jahrgang 1941 läuft wie gehabt über die Kassenärztliche Vereinigung (KVWL) und die bekannte Telefonnummer 116117 beziehungsweise online über www.116117.de Los geht es mit der Terminvergabe am 6. April, die ersten Impftermine sind ab dem 8. April.
Bereits vergangenen Samstag begann das Impfzentrum, gestaffelt nach Alter, die Personen einzuladen, die einen Antrag gestellt haben, eher beziehungsweise frühzeitig aufgrund einer Vorerkrankung geimpft zu werden. Für alle Personen mit Vorerkrankung, die in der Gruppe 2 aufgeführt sind, ist ein solcher Antrag nicht notwendig. Es reicht, wie das Land NRW am vergangenen Freitag klar gestellt hat, die Bescheinigung eines Arztes, das der Patient zur Priorisierungsgruppe 2 (nach 3 § CoronaImpfV) zu gehört. Diese Bescheinigung mit den persönlichen Daten (Adresse, Telefon) sollen die betreffenden Personen an das Impfzentrum schicken (vorzugsweise per E-Mail an attest.impfzentrum@kreis-guetersloh.de oder alternativ per Post an Impfzentrum Kreis Gütersloh, Marienfelder Straße 351, 33334 Gütersloh). Sie bekommen dann seitens des Impfzentrums innerhalb weniger Tage ein Impfangebot. Dieses Angebot gilt zunächst bis zum 6. April, so der Erlass des Landes. Denn dann sollen einerseits die Hausärzte beginnen, Personen mit Vorerkrankungen zu impfen und andererseits dann die Terminvergabe für die Personen der Jahrgänge 1941 bis 1950 starten.
So genannte Höherpriorisierungsanträge benötigen lediglich noch Personen, deren Krankheitssymptome sich in der Priorisierungsgruppe 3 (§ 4 CoronaImpfV) wiederfinden. Den Gleichstellungsantrag – nutzen Personen, denen ein Arzt bescheinigt, dass die Erkrankung seines Patienten ebenfalls dazu führt, dass dieser bei einer Coronainfektion einem besonders hohen Risiko ausgesetzt ist wie die in den Priorisierungsgruppen genannten Erkrankungen. Die Antragsformulare befinden sich auf der Internetseiten des Kreises (www.kreis-guetersloh.de/impfzentrum). Die Anträge gehen ans Impfzentrum, vorzugweise, per Mail oder alternativ per Post (siehe oben), im Zweifelsfall prüft die Deutsche Rentenversicherung Westfalen. Das wichtigste zur neuen Impfrunde der Priorisierungsgruppe 2: Nicht ohne Termin kommen! Es gibt eine Zugangskontrolle, wer keinen Termin hat, erhält keine Impfung. Das Impfzentrum steuert die Terminvergabe passend zu der zu Verfügung stehenden Impfstoffmenge.
Zum Thema: Coronimpfverordnung des Bundes – Personen mit hoher Priorität (Gruppe 2)
Ergänzend muss angemerkt werden, dass aufgrund politischen Beschlüsse einige Personenkreise bereits vorgezogenen worden sind bei der Impfung, etwa das Personal von Grundschulen, Kitas und die Belegschaft von Arztpraxen.
§3
Schutzimpfungen mit hoher Priorität
(1) Folgende Personen haben mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
2. folgende Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
a) Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung,
b) Personen nach Organtransplantation,
c) Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung,
insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
d) Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen,
e) Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren
chronischen Lungenerkrankung,
f) Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen,
g) Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen,
h) Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
i) Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
j) Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40),
k) Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein
sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,
3. bis zu zwei enge Kontaktpersonen
a) von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
b) von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
4. Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig
oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Dienste regelmäßig geistig oder
psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
5. Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit
einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere
Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste
und Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial
entnehmen,
6. Polizei- und Einsatzkräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere
bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei
Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
7. Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische
Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen
Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
8. Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit
oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen
Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen
Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
9. Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder
Förderschulen tätig sind,
10. Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der
Krankenhausinfrastruktur tätig sind,
11. Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder
in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind,
12. Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des
§ 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
(2) Für Personen nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 2 Absatz 2 entsprechend.