Inzidenz liegt seit fünf Werktagen unter 150

Neue Lockerungen für den Einzelhandel

Geschäfte des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Supermärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte, Tierbedarfsläden oder Optiker sind nach wie vor geöffnet und können laut der Bundes-Notbremse ohne ein Schnelltestergebnis aufgesucht werden. Hier wird die Kundenanzahl je nach Größe des Geschäftes begrenzt, das Tragen einer FFP-2 Maske oder einer medizinischen Maske ist Pflicht. Der weitere Einzelhandel war bisher geschlossen und durfte nur mit dem sogenannten Click&Collect-Angebot seine Waren verkaufen. Damit die Geschäfte wieder öffnen dürfen, muss die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 150 liegen. Das ist jetzt der Fall. Mit der Bekanntgabe des Landes NRW dürfen sie ab Mittwoch wieder mit dem sogenannten Click&Meet-Angebot öffnen. Voraussetzungen: Die Kunden brauchen einen Shopping-Termin und müssen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest als Eintrittskarte vorzeigen. Wo sich Bürgerinnen und Bürger kostenfrei schnelltesten lassen können, erfahren sie auf der Coronasonderseite des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/corona. Achtung: Ein zu Hause durchgeführter Selbsttest erfüllt die Anforderungen nicht und gilt demnach auch nicht als Eintrittskarte.

Personen, die bereits einen vollständigen Impfschutz vorweisen können oder als genesen gelten, brauchen für den Besuch im Einzelhandel kein negatives Testergebnis. Der Impfausweis beziehungsweise die Bestätigung der überstandenen Coronainfektion ersetzen hier das Testergebnis und gelten damit auch als Eintrittskarte. Für alle Kunden gelten aber die AHA-plus-L-Regeln.

Welche Regeln ab welchem Inzidenzwert gelten, welche Voraussetzungen für mögliche Öffnungsschritte erfüllt sein oder ab wann zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, ergeben sich aus einem Zusammenspiel der bundeseinheitlichen Notbremse und den Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Bundes-Notbremse greift, wenn eine Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird. Das bedeutet, sobald die Inzidenz im Kreis Gütersloh an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100 liegt, tritt die bundeseinheitliche Notbremse außer Kraft. Dies muss vom Land NRW bekannt gegeben werden. Ab dem übernächsten Tag gelten im Kreis Gütersloh dann die Regelungen der Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 15. Mai. Weitere Informationen gibt es auf den Internetseiten des Landes NRW unter www.land.nrw/corona