Weitere Lockerungen

Ab Freitag gilt Inzidenzstufe 0

Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht: Kontaktbeschränkungen sind in Stufe 0 nicht mehr vorgegeben. Allerdings wird weiterhin die Einhaltung des Mindestabstandes empfohlen. Auch die Maskenpflicht wurde gelockert. Vorgeschrieben ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter anderem im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie in Taxen und Schulbussen. Auch im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen müssen die Besucher noch Masken tragen. Die Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können selber entscheiden, ob bei ihnen eine Maske getragen werden muss oder nicht.

Dienstleister wie Friseure oder Servicekräfte in der Gastronomie, die einen engen Kundenkontakt haben, müssen auch weiterhin ihre Masken tragen oder alternativ ein negatives Testergebnis vorweisen können. Vollständig Geimpfte oder Genesene sind negativ Getesteten gleichgestellt. Für die Kunden gelten diese Auflagen nicht.

Kontaktdaten müssen nur noch selten erhoben werden. Erforderlich ist die Erhebung weiterhin bei Beherbergungsbetrieben – also beispielsweise Hotels – bei außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahrschulen oder beim Musikunterricht sowie beim Betrieb von Clubs oder Diskotheken.

Freizeit und Kultur: Wer ins Museum oder in eine Ausstellung möchte, muss keinen Test mehr nachweisen. In Kulturstätten wie Kinos oder Theatersälen muss der Veranstalter entweder einen Sitzplan im Schachbrettmuster erstellen oder bei Einlass Testnachweise kontrollieren.

In Freizeiteinrichtungen gelten keine Beschränkungen, auch die Maske muss hier nicht mehr getragen werden.

Sport: Die Sportausübung ist weitestgehend ohne Beschränkungen möglich.

Parties: Auch Clubs und Diskotheken dürfen wieder öffnen. Voraussetzung: Sie brauchen ein genehmigtes Hygienekonzept und der landesweite Inzidenzwert muss ebenfalls in Stufe 0 sein – das ist in NRW der Fall. Wer dort feiern gehen will, braucht ein negatives Testergebnis, einen vollständigen Impfschutz oder einen Genesenennachweis und muss seine Kontaktdaten zur Nachverfolgung hinterlassen.

Solange die Inzidenzstufen des Kreises und des Landes in Kategorie 0 eingeordnet sind, dürfen private Feiern mit bis zu 50 Personen ohne Abstand und Maske stattfinden. Sind es mehr als 50 Gäste, müssen nicht immunisierte Personen, also alle die keinen vollständigen Impfschutz haben oder als genesen gelten, ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Gastgeber sind dafür zuständig, dass diese Regeln eingehalten werden.

Bei Volksfesten muss jeder Besucher einen negativen Test, Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen.

Großveranstaltungen: Bis zu 5.000 Zuschauer gibt es keine Beschränkungen. Bei einem größeren Publikum gelten bestimmte Auflagen: Wer also zum Konzert oder ins Fußballstadium will, braucht zusätzlich zu seinem Ticket auch ein negatives Testergebnis beziehungsweise den Immunisierungsnachweis als Eintrittskarte. Außerdem muss ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegen. Hier können je nach Bedarf auch noch zusätzliche Beschränkungen greifen.

Bei Sportveranstaltungen dürfen die Räumlichkeiten maximal zu 50 Prozent der zulässigen Zuschauerkapazität belegt sein – dabei darf die Zuschauerzahl aber in keinem Fall höher als 25.000 sein.

Die ausführlichen Regeln der Inzidenzstufe 0 können Interessierte in der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW unter www.land.nrw/corona nachlesen.