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Neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
Für wen bleiben Schnelltests kostenfrei?
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums haben diese Personengruppen weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Schnelltests:
- Kinder, die noch unter zwölf Jahre alt sind oder in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf geworden sind.
- Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren sowie Schwangere: Auch wenn für diese Personen inzwischen eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht, können sie die kostenfreien Tests noch bis zum 31. Dezember diesen Jahres wahrnehmen.
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Trimester, nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Diejenigen, für die zum Zeitpunkt der Testung eine medizinische Kontraindikation besteht oder bis zu drei Monate davor bestanden hat, müssen den Test nicht bezahlen.
- Stillende: Die STIKO hat die Impfung für diese Personengruppe am 10. September empfohlen. Bis dahin bestand eine medizinische Kontraindikation bezüglich der Impfung. Wer also stillt oder in diesem Zeitraum ein Kind zur Welt gebracht hat, kann das kostenlose Angebot noch wahrnehmen. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten. Demnach haben vormalig Schwangere beziehungsweise Stillende bis zum 10. Dezember einen Anspruch auf kostenlose Testung.
- Studierende aus dem Ausland, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind und mit einem in Deutschland nicht anerkannten Impfstoff geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember kostenlos per Schnelltest testen lassen. Welche Impfstoffe in Deutschland zugelassen sind, finden Betroffene auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Institutes (www.pei.de/impfstoffe/covid-19)
- Probanden, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
- Mit Corona Infizierte sowie deren Kontaktpersonen können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
Um das kostenfreie Testangebot weiterhin nutzen zu können, müssen sich die Betroffenen bei der Teststelle ausweisen. Dies geschieht durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Zusätzlich müssen sie nachweisen, dass sie zu einer der berechtigten Personengruppen gehören. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen. Der Mutterpass gilt dabei als Nachweis einer Schwangerschaft und einer bestehenden Stillzeit. Studierende, die einen in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff erhalten haben, müssen ihre Studienbescheinigung und den Impfausweis vorzeigen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den für die Studie Verantwortlichen einen entsprechenden Nachweis ausstellen lassen. Kontaktpersonen können entweder ihre Bescheinigung vom Arzt oder vom Gesundheitsamt vorzeigen oder die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts nutzen. Dort müsste die Statusanzeige auf ein erhöhtes Risiko hinweisen.
Alle anderen Personengruppen müssen für ihren Schnelltest zahlen. Wie teuer der wird, legen die jeweiligen Teststellen selbst fest. Wo im Kreisgebiet getestet wird, finden Interessiere auf der Coronasonderseite des Kreises Gütersloh unter www.kreis-guetersloh.de/corona Kontaktpersonen erhalten Informationen zu den Teststellen durch das Gesundheitsamt des Kreises Gütersloh.
Achtung: Die Schnelltestangebote richten sich ausschließlich an Personen ohne Symptome. Wer sich krank fühlt, soll sich an seinen Hausarzt wenden. In diesen Fällen kann der Arzt wie gewohnt einen kostenfreien PCR-Test durchführen.
Ausführliche Informationen rund um das Thema Testung und für wen sie weiterhin kostenfrei bleibt, liefert das Bundesministerium für Gesundheit unter www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html#c22215