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Quarantäne von Kontaktpersonen
Warum sollen Kontaktpersonen zu Hause bleiben?
Demnach gilt jemand, der mit einer nachweislich an COVID-19 infizierten Person engen Kontakt hatte, als Kontaktperson und soll zu Hause bleiben. „Enger Kontakt heißt, dass man mindestens 15 Minuten lang direkt mit einem Erkranken face-to-face gesprochen hat“, erläutert Dr. Anne Bunte, Abteilungsleiterin Gesundheit des Kreises Gütersloh. Ein hohes Ansteckungsrisiko bestehe auch, wenn man von der infizierten Person angehustet oder angeniest worden sei.
Wer sich allerdings lediglich mit einem COVID-19-Erkrankten in einem Raum aufgehalten hat und dabei keinen engen Kontakt hatte, müsse nicht in Quarantäne. „Hier besteht zwar nur ein geringes Ansteckungsrisiko, dennoch sollte der Betroffene seinen Gesundheitszustand genau beobachten. Wer Anzeichen eines Atemweginfekts bemerkt, sollte sich auf jeden Fall telefonisch beim Hausarzt melden und das weitere Vorgehen besprechen“, betont Dr. Bunte. Für Personen, die im Gesundheits- und Pflegebereich arbeiten und somit mit den zu schützenden Risikogruppen in Kontakt kommen, gelten dabei besondere Regeln: Sie müssen sich umgehend bei ihrem Betriebsarzt melden, auch wenn sie keine Symptome bemerken.
Wer mit einem Familienmitglied oder einem Freund Kontakt hatte, der wiederum als Kontaktperson eines Coronainfizierten gilt ohne Symptome aufzuweisen, muss ebenfalls nicht in Quarantäne. Dr. Bunte: „In diesem Fall ist man selber keine Kontaktperson und es besteht kein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung.“
Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen und letztendlich aufzuhalten, müssen die Infektionsketten nachvollzogen und unterbrochen werden. „Bei den Reiserückkehrern, die jetzt von der Bundesregierung nach Deutschland zurückgeholt wurden, können die Infektionsketten nicht nachvollzogen werden. Daher sollten sie sich präventiv in die häusliche Quarantäne begeben“, rät Dr. Bunte. Unter ihnen seien auch Personen, die nicht nur aus den vom Robert Koch-Institut festgelegten Risikogebieten zurückkommen, sondern auch aus Ländern, die bisher vergleichsweise wenig Coronafälle erfasst haben.
Kontaktpersonen von bestätigten Coronafällen können Krankheitserreger aufgenommen haben und gelten daher als ‚ansteckungsverdächtig‘, auch wenn sie selber nicht krank oder ‚krankheitsverdächtig‘ sind, also keine Symptome aufweisen. „Der Krankheitsverlauf kann auch so leicht verlaufen, dass nur schwache Symptome etwa wie bei einer Erkältung bemerkt werden. Das ist häufig bei Kindern der Fall. Sie sind dann aber trotzdem COVID-19-positiv und können andere anstecken“, sagt Dr. Bunte. Insbesondere für die Risikogruppen stellen sie damit eine Gefahr dar. Die Inkubations- oder Ansteckungszeit beträgt nach derzeitigem Wissensstand bis zu 14 Tage nach dem Kontakt.
Wer in Quarantäne muss, sollte dabei die vom RKI und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung empfohlenen Verhaltensweisen beachten, um die Mitbewohner zu schützen. Dazu gehört unter anderem, auf persönliche Kontakte und Nähe zu den anderen Haushaltsmitgliedern zu verzichten. Haushaltsgegenstände wie Geschirr oder Wäsche sollten nicht geteilt werden, ohne dass sie vorher gründlich gereinigt wurden. Falls möglich sollte der oder die Betroffene ein eigenes Badezimmer nutzen und auch Hygieneartikel sollten keinesfalls geteilt werden. Die Wohn- und Schlafräume sollten nur getrennt genutzt und gut belüftet werden. Des Weiteren gelten die generellen Hygienemaßnahmen: Abstand halten, niesen und husten nur in die Armbeuge, regelmäßige Handhygiene und die Benutzung von Einwegtaschentüchern verhindern, dass die Viren im Falle einer Infektion in der Umgebung verteilt werden. Auch Oberflächen wie Küchentheken oder Türklinken, mit der die unter Quarantäne stehende Person in Berührung kam, sollten regelmäßig gereinigt werden.
Für Kontaktpersonen, die im Gesundheitswesen tätig sind, gelten gesonderte Quarantäneregeln. Um die weitere Versorgung der Patienten zu gewährleisten und das Versorgungsnetz aufrecht zu erhalten, könnten diese Mitarbeiter mit einer bestimmten Schutzausrüstung weiter arbeiten. Das geht aber nur, wenn sie keine Krankheitssymptome aufweisen. Jeder dieser Fälle muss mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgesprochen und individuell entschieden werden.
Erwerbstätige, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben in der Regel einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Ansprechpartner ist die anordnende Behörde. Verstöße gegen die Quarantäneauflagen können mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Weitere Informationen zur Quarantäne und was man alles beachten sollte geben das RKI unter www.rki.de und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.infektionsschutz.de