- Aktuelles
- Themen
- Tiere & Lebensmittel
- Ordnung
- Bevölkerungsschutz
- Auto, Verkehr & Mobilität
- Geoinformation, Kataster und Vermessung
- Gesundheit
- Bauen, Wohnen, Immissionen
- Jugend
- Bildung
- Kommunales Integrationszentrum
- Kommunales Integrationszentrum Kreis Gütersloh
- Team des Kommunalen Integrationszentrums
- Aktuelles aus dem Kommunalen Integrationszentrum
- Integrationskonzept
- Integration durch Bildung
- Integration als Querschnittsaufgabe
- Kommunales Integrationsmanagement (KIM NRW)
- KOMM-AN NRW Förderung
- Wegweiser Integration im Kreis Gütersloh
- Soziales
- Jobcenter Kreis Gütersloh
- Energie & Klima
- Umwelt
- Wasser
- Unser Kreis
Kommunalwahlen
Das System der Landrats- und Kreistagswahl
Die politische Vertretung der rund 371.000 Einwohner auf Kreisebene heißt Kreistag; in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl umfasst dieser 60 ehrenamtliche Mitglieder sowie den jeweiligen Landrat oder die Landrätin. Der Kreistag ist das oberste politische Entscheidungsorgan im Kreis, ähnlich den Parlamenten auf Bundes- oder Landesebene.
Die Landrätin oder der Landrat gehört kraft Gesetzes dem Kreistag als 61. Mitglied an, hat dort also auch Stimmrecht und leitet dessen Sitzungen. Eine sehr wesentliche Aufgabe ist die hauptberufliche Leitung der Kreisverwaltung, die Vertretung der Kreisinteressen in Gremien anderer Organisationen und Gesellschaften, an denen der Kreis zur Wahrung der Bürgerinteressen beteiligt ist wie auch die Repräsentation des Kreises gegenüber Bürgern und Öffentlichkeit.
Die Wahl der Landrätin / des Landrates: Amtszeit und Mehrheitswahl
Der Landrat des Kreises Gütersloh wurde am 25. Mai 2014 von den Bürgern der 13 kreisangehörigen Städte und Gemeinden gewählt. Die aktuelle Amtszeit von Landrat Sven-Georg Adenauer endet am 31.10.2020, die Gewinnerin oder der Gewinner der Landratswahl tritt das Amt daher am 1. November an. Die neue Amtszeit endet dann nach fünf Jahren am 31. Oktober 2025.
Bei der Wahl hat jede Bürgerin und jeder Bürger eine Stimme, die er auf dem blauen Stimmzettel für die Landratswahl abgibt. Es gilt das Prinzip der Mehrheitswahl, das heißt Wahlsieger ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen bekommt (sogenannte absolute Mehrheit). Wird diese Mehrheit am 13. September nicht erreicht, findet am 27. September eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt, bei der dann die Mehrheit entscheidet.
Die Wahl des Kreistages: Grundsätzliches zu Wahlperiode und Sitzverteilung
Der Kreistag wird für fünf Jahre von den Bürgern gewählt; seine letzte Wahl fand ebenfalls am 25. Mai 2014 statt. Die Wahlperiode des derzeitigen Kreistages endet am 31. Oktober, die neue beginnt somit am 1. November und endet, wie die Amtszeit der Landräte, am 31. Oktober 2025.
Wahlberechtigt ist bei der Kreistagswahl, wer am Wahlsonntag das 16. Lebensjahr vollendet hat, Deutscher oder EU-Bürger ist und seit dem 16. Tag vor der Wahl im Kreis wohnt. Bei der Kreistagswahl am kommenden Sonntag sind dies über 295.000 Wahlberechtigte. Jeder Wähler hat bei der Kreistagswahl nur eine Stimme. Mit dieser wählt man auf dem roten Stimmzettel sowohl die Kandidatin oder den Kandidaten in seinem Kreiswahlbezirk (der aus mehreren Gemeinde-Wahlbezirken besteht) wie auch gleichzeitig die Partei oder Wählergruppe, die die Kandidatin / den Kandidaten für diesen Kreiswahlbezirk aufgestellt hat. Eine Sperrklausel gibt es nicht.
Die Hälfte der 60 Kreistagsmandate wird in den 30 Kreiswahlbezirken vergeben. Dort gilt das Mehrheitswahlprinzip, das heißt wer die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht, gewinnt den Kreiswahlbezirk und zieht dadurch in den Kreistag ein.
Grundsätzlich werden die Sitze im Kreistag aber nach dem Prinzip der Verhältniswahl vergeben. Das bedeutet, dass die Anzahl der Kreistagssitze, die auf die Parteien oder Wählergruppen entfallen, nach ihrem Anteil an den Gesamtstimmen der Kreistagswahl berechnet werden. Als mathematisches Verfahren für Sitzverteilung wird das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers angewandt; es löste 2009 die bisher bekannten Verfahren nach d'Hondt oder Hare-Niemeyer ab.
Auf die danach errechnete Sitzzahl der jeweiligen Partei oder Wählergruppe werden dann die in den 30 Kreiswahlbezirken gewonnenen Direktmandate angerechnet. Die übrigen Sitze werden dann von der Reserveliste der Partei oder Wählergruppe besetzt. Hat eine Partei oder Wählergruppe mehr Wahlbezirke "geholt" als ihr insgesamt zustehen, wird die gesamte Sitzzahl des Kreistages solange aufgestockt, bis das Verhältnis der Parteien und Wählergruppen zueinander wieder "passt".
Beispiel: Die A-Partei hat rund 40 Prozent aller Stimmen errungen; danach würden ihr insgesamt 24 Sitze im Kreistag zustehen. Gleichzeitig haben die Kandidaten dieser Partei 17 Direktmandate in den 30 Kreiswahlbezirken "geholt". Die verbleibenden 7 Sitze der A-Partei werden daher von der Reserveliste besetzt, die die Partei vor der Wahl aufgestellt hat.
Die Bewerber rücken entsprechend der Reihenfolge auf der Reserveliste in den Kreistag ein; dort können aber auch persönliche Nachrücker festgelegt werden, falls ein gewähltes Kreistagsmitglied während der Wahlperiode aus dem Kreistag ausscheidet. Die Reserveliste kann nach der Wahl nicht mehr verändert werden.
Auf diese Weise werden 30 Sitze über die Kreiswahlbezirke und 30 Sitze aus den jeweiligen Reservelisten der Parteien und Wählergruppen besetzt.
Falls eine Partei oder Wählergruppe mehr Direktmandate in den 30 Kreiswahlbezirken erringt, als ihr nach dem Anteil an den gesamten Stimmen zustehen, bleiben diese Mandate erhalten, das heißt die Gewinner in den Kreiswahlbezirken ziehen in jedem Fall in den Kreistag ein. Die Sitze, die über die Mandate nach dem Anteil der Gesamtstimmen hinausgehen, werden Überhangmandate genannt. Damit jedoch der Proporz im Kreistag wieder passt, erhalten die anderen Parteien rechnerisch so viele Zusatzmandate, bis das Verhältnis wieder passt. Diese Mandate nennt man Ausgleichsmandate. Der Kreistag könnte so auch deutlich mehr als die gesetzlichen 60 Mandate umfassen.