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Informationsveranstaltung zur Pflege zu Hause
Vielfältige Unterstützungsangebote im Alltag
Angebote zur Unterstützung im Alltag stellen im Pflegebereich einen wichtigen Baustein in der ambulanten Versorgungslandschaft dar und decken häufig Bereiche ab, die über ambulante Pflegedienste nicht in dem Umfang bewältigt werden können. Dazu gehören zum Beispiel stundenweise Einzelbetreuung und Hilfe im Haushalt. „Aus Sicht des Kreises Gütersloh wäre es wünschenswert, wenn es noch mehr solcher Angebote gäbe“, erklärte Judith Schmitz, Abteilungsleiterin Soziales, vor rund 70 Veranstaltungsteilnehmern im Kreishaus.
Eine Entlastung und einen individuellen Mehrwert für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige bieten unter anderem hauswirtschaftliche Hilfen, zugehende Betreuungsdienste oder auch spezielle Gruppenangebote. Diese können durch anerkannte Anbieter erbracht werden, auch im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder als Minijob, was vielfach aber nicht bekannt sei.
Die Pflegekassen übernehmen für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag ab Pflegegrad 1 Kosten im Rahmen des Entlastungsbetrages bis 125 Euro monatlich. Dieser wird hingegen, wie verschiedene Studien nahelegen, nur selten ausgeschöpft. Nicht verbrauchte Beträge verfallen nicht, sie können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden. Darüber hinaus gibt es ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des nicht verbrauchten Pflegesachleistungsbetrages – bezogen auf den Pflegegrad – für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag zu nutzen.
Sowohl Einzelkräfte als auch Anbieter mit mehreren Mitarbeitern, Vereine und auch Organisationen können einen Antrag auf Anerkennung eines Unterstützungsangebotes stellen. Zuständig für die Anerkennungsverfahren nach der Anerkennungs- und Förderverordnung NRW (AnFöVO) ist der Kreis Gütersloh, Abteilung Soziales. Zur Abrechnungsfähigkeit der Leistungen von Einzelkräften in unmittelbaren Beschäftigungsverhältnissen mit einer pflegebedürftigen Person (‚Minijobber‘) und von Nachbarschaftshilfe im Rahmen eines freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements ist die Pflegekasse des Pflegebedürftigen im Einzelfall direkt anzusprechen.
Um Hürden abzubauen, sind die Qualifizierungsanforderungen für Antragsteller zum Jahresbeginn 2019 deutlich gesenkt worden. Anträge sind digital über die Datenbank www.pfaduia.nrw.de einzureichen. Unter dieser Adresse ist auch ein ‚Angebotsfinder‘ eingerichtet, in dem alle anerkannten Angebote gelistet und Suchläufe nach Postleitzahl oder Ort möglich sind. Weitere Informationen erteilen der Kreis Gütersloh, Abteilung Soziales, Telefon 05241/85-2303, und das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz OWL, Telefon 0521/9216-456. Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz, die ihre Aufgaben seit dem 1. Juli 2019 wahrnehmen und aus der Initiative der ehemaligen Demenz Servicezentren entstanden sind, haben den Auftrag den Auf- und Ausbau der Unterstützungsangebote im Alltag zu gestalten und regional zu fördern.
Zum Thema: Nachbarschaftshilfe und Minijobber
Nachbarschaftshilfe ist eine direkte und unmittelbare Unterstützung von Personen aus der Umgebung. Sie orientiert sich an den Bedarfen und Bedürfnissen des Pflegebedürftigen und kann zeitlich flexibel erbracht werden. Diese Form der Nachbarschaftshilfe soll dazu beitragen, pflegende Angehörige zu entlasten und Pflegebedürftige in der häuslichen Umgebung zu unterstützen. Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit der Nachbarschaftshilfe mit der Pflegekasse:
- Die Unterstützung erfolgt ehrenamtlich.
- Nachweis über einen Pflegekurs nach § 45 SGB XI ist vorzulegen.
- Man darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.
- Es darf nur Person betreut werden.
Auch im Rahmen geringfügiger Beschäftigung (Minijob) können Interessierte direkt im Haushalt angestellt sein, in dem sie ihr Angebot zur Entlastung im Alltag durchführen. Um den Entlastungsbeitrag nutzen zu können, benötigen Minijobber
§ ein bescheinigtes Beratungsgespräch im Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz,
- Nachweis über einen Pflegekurs nach § 45 SGB XI,
- Anmeldung durch den Arbeitgeber bei der Sozialversicherung oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale,
§ Der Minijobber darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben.