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Kita-online-Portal ‚Kivan‘
Zu- und Absagen ab 10. Februar
Eltern konnten in Harsewinkel, Versmold und Halle/Westf. – dort ist ‚Kivan‘ bereits etabliert – bis zum 15. Dezember vergangenen Jahres bis zu drei Kitas beziehungsweise die Kindertagespflege in dem Kita-online Portal ‚Kivan‘ auswählen. In Borgholzhausen, Steinhagen und Werther/Westf. ersetzt Kivan erstmals das bisherige Anmeldeverfahren. Für das neue Kindergartenjahr 2020/2021 hat der Kreis Gütersloh alle betroffenen Eltern in diesen drei Kommunen Ende vergangenen Jahres vor dem offiziellen Start des Anmeldeverfahrens in einem persönlichen Schreiben informiert.
Die Zu- und Absagen werden gleichzeitig von allen Kitas und nacheinander entsprechend der Prioritäten eins, zwei und drei in dem Programm erteilt. Die Eltern werden per Mail informiert und im Falle einer Zusage aufgefordert, Kontakt mit der Kita oder der Kindertagespflegevermittlungsstelle aufzunehmen.
Mit diesem Vorgehen werden Eltern zukünftig zeitnah und innerhalb von eineinhalb Wochen eine Zu- oder Absage ihrer Kitaauswahl und Planungssicherheit erhalten. Für den Fall, dass in allen drei von den Eltern ausgewählten Einrichtungen kein entsprechender Platz frei sein sollte, werden die Eltern gebeten, sich bei einem dringenden Betreuungsbedarf mit dem Jugendamt des Kreises Gütersloh in Verbindung zu setzen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jugendamtes werden prüfen, welche Plätze noch zur Verfügung stehen oder gegebenenfalls wieder frei werden. Sie werden in Absprache mit den jeweiligen Einrichtungen den Eltern ein entsprechendes Angebot machen.
Sollten Eltern auf einen Platz im übernächsten nächsten Kita-Jahr (2021/2022) warten wollen, so können sie ab dem 24. März dieses Jahres ihre Bedarfsmeldung in Kivan bearbeiten. Derzeit ist eine Bearbeitung der Bedarfsmeldungen noch nicht möglich.
Die Abteilung Jugend des Kreises Gütersloh weist darauf hin, dass die Kinder, die zum 1. August in eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle aufgenommen werden und mindestens ein Jahr alt sind, die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben müssen (Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – Masernschutzgesetz – vom November 2019).