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Amtsblatt Nr. 266 vom 15.12.2008
050/2008 Kreis Gütersloh - Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Gemeinde Verl, Paderborner Straße 6, 33415 Verl, beantragt die Genehmigung ge-mäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Be-trieb eines Holzheizwerkes zum Betrieb mit naturbelassenem Holz mit einer Feuerungs-wärmeleistung von 1.600KW. Standort der Anlage: Adresse: Zum Meierhof 91, 33415 Verl Gemarkung: Verl Flur: 11 Flurstück: 533 Die v. g. Anlage ist der Ziff. 1.2 Spalte 2 a) des Anhangs zur 4. BImSchV zuzuordnen, so dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV ein so genanntes vereinfachtes Verfah-ren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Für die v. g. Anlage ist nach der Ziff. 1.1.5 Spalte 2 S der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde unter Beachtung des § 3 c Satz 2 UVPG ent-schieden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sind gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten. Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 3 a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Aktenzeichen: Datum: 4.2-05253-08-44 09.12.2008 Kreis Gütersloh - Der Landrat Abteilung Bauen, Wohnen, Immissionen Herzebrocker Strasse 140 33334 Gütersloh Tel.: 05241/85-0
051/2008 INFOKOM Gütersloh - 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen INFOKOM Gütersloh
"Satzung Die Satzung für das Kommunalunternehmen "INFOKOM Gütersloh - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 1.12.2003, gegründet durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung der INFOKOM Gütersloh - Zweckverband für kommunale Informations- und Kommunikationstechnik- am 1.12.2003 (5. Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes INFOKOM Gütersloh, ABl. Reg. Detmold 2003 S. 304), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: "- Die Prüfung von Programmen gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 4 GO NRW sowie die Freigabe von Programmen" wird ersetzt durch "- Die Prüfung von Programmen gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW sowie die Freigabe von Programmen". 2. In § 3 Abs. 1 wird gestrichen: "Es ist zudem verpflichtet, die Leistungsbeziehungen, die zwischen Verbandsmitgliedern und Zweckverband begründet wurden und nach dem Willen des betroffenen Verbandsmitglieds fortgesetzt werden sollen, bis spätestens zum 31.12.2006 (Ende der Übergangszeit) durch den Abschluss entsprechender Verträge auf eine neue Grundlage zu stellen.". 3. § 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Der Vorstand ist zuständig für die beamtenrechtlichen Entscheidungen bis zur Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst und für arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den tariflich Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe TVöD 13. 4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert "11. Auftragsvergaben, soweit im Einzelfall eine Wertgrenze von 75.000 € überschritten wird," wird ersetzt durch "11. Auftragsvergaben, soweit im Einzelfall eine Wertgrenze von 100.000 € überschritten wird,". 5. § 10 erhält folgende Fassung: Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Freigabe der Programme und die Prüfung der ADV-Programme (§103 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW). Er kann für die einzelnen Aufgabenbereiche Facharbeitskreise bilden und die Zuständigkeit der Programmfreigabe auf diese übertragen. Für die Prüfung der ADV-Programme bestellt der Verwaltungsrat im Sinne des § 104 GO die Prüfer und beruft sie ab. 6. Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. gez. Feldmann gez. Adenauer Vorsitzender der Verbandsversammlung Schriftführer II Satzung der INFOKOM Gütersloh AöR in der Fassung vom 27.11.2008 Grundlagen: 1. Satzung für das Kommunalunternehmen "INFOKOM Gütersloh -Anstalt des öffentlichen Rechts-" vom 01.12.2003 2. 1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen "INFOKOM Gütersloh -Anstalt des öffentlichen Rechts- " vom 27.11.2008 Satzung für das Kommunalunternehmen "INFOKOM Gütersloh -Anstalt des öffentlichen Rechts-" unter der Trägerschaft des Zweckverbandes "INFOKOM Gütersloh -Zweckverband für kommunale Informations- und Kommunikationstechnik-" Aufgrund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV. NW. S. 160), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "INFOKOM Gütersloh -Zweckverband für kommunale Informations- und Kommunikationstechnik-" in der Sitzung vom 01.12.2003 folgende Satzung beschlossen: (Hinweis: Änderungen entsprechen der 1. Änderungssatzung vom 27.11.2008) § 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital (1) Die "INFOKOM Gütersloh -Anstalt des öffentlichen Rechts-" (nachfolgend "Kommunalunternehmen" genannt) ist eine Einrichtung des Zweckverbandes "INFOKOM Gütersloh -Zweckverband für kommunale Informations- und Kommunikationstechnik-" (nachfolgend "Zweckverband" genannt) in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen "INFOKOM Gütersloh -Anstalt des öffentlichen Rechts -". Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet "INFOKOM Gütersloh AöR". (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadt Gütersloh. (4) Das Stammkapital beträgt 100.000,00 Euro. § 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (Anstaltszweck) (1) Das Kommunalunternehmen hat die Aufgabe, die hoheitlichen und nicht hoheitlichen Aufgaben des Zweckverbandes zu erfüllen. Insofern ist es Aufgabe des Kommunalunternehmens für den Zweckverband, den Kommunen und kommunalen Unternehmen Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnik unter markt- und wettbewerbsähnlichen Bedingungen anzubieten und auf Nachfrage zu erbringen. Das sind insbesondere: 1. Information und Beratung in allen Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik. 2. Erstellung, Fortführung und Umsetzung von Konzepten zum Einsatz und zur weiteren Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik entsprechend den Anforderungen der Verbandsmitglieder. Hierzu gehören: - Untersuchung vorhandener DV-Verfahren, - Auswahl, Beschaffung und Übernahme von DV-Verfahren, - Eigenentwicklung, Weiterentwicklung, Bereitstellung und Pflege von DV- Verfahren, insbesondere im Bereich des E-Governments mit dem Ziel, den Einwohnern über E-Government die kommunalen Leistungen unmittelbar zugänglich zu machen, - Beratungsleistung bei der Einführung von DV-Verfahren - Planung, Auswahl, Beschaffung und Unterstützung bei der Installation von Informations- und Kommunikationstechnik. - Durchführung von Schulungsmaßnahmen - Die Prüfung von Programmen gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW sowie die Freigabe von Programmen. 3. Sicherung einer übergreifenden Versorgung der Verbandsmitglieder mit IT- Infrastruktur (Datennetz). (2) Das Kommunalunternehmen ist darüber hinaus zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Anstaltszweck gefördert wird. Dies gilt insbesondere für Aufgaben, die vom tragenden Zweckverband durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen übernommen und dem Kommunalunternehmen übertragen werden. (3) Zur Förderung oder Erfüllung der Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Anstaltszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. § 3 Kompetenzen des Kommunalunternehmens (1) Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben ist das Kommunalunternehmen berechtigt und verpflichtet, mit den einzelnen Verbandsmitgliedern Verträge über die Erbringung der in § 2 Absatz 1 genannten Leistungen abzuschließen und die zur Finanzierung dieser Leistungen - einschließlich möglicher dem Zweckverband zu erstattender Vorkosten - erforderlichen Entgelte festzusetzen. (2) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, Beamte zu ernennen, zu versetzen, abzuordnen, zu befördern und zu entlassen. § 4 Organe (1) Organe des Kommunalunternehmens sind: 1. der Vorstand (§ 5) 2. der Verwaltungsrat (§§ 6 bis 8) (2) Die Mitglieder aller Organe des Kommunalunternehmens sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Kommunalunternehmen fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen des Zweckverbandes "INFOKOM Gütersloh" und den Organen der Verbandsmitglieder. § 5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat bestellt aus dem Kreis der Bediensteten des Kommunalunternehmens oder des Zweckverbandes einen Verhinderungsvertreter und einen stellvertretenden Verhinderungsvertreter. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kommunalunternehmens in eigener Verantwortung, soweit nicht durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder die vorliegende Satzung etwas anderes bestimmt ist. (3) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. (4) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat dem Verwaltungsrat vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Er hat den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt des Zweckverbandes und die Zweckverbandsumlage haben, sind der Zweckverband und der Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. (5) Der Vorstand ist zuständig für die beamtenrechtlichen Entscheidungen bis zur Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst und für arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den tariflich Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe TVöD 13. (6) Der Vorstand ist berechtigt an den Sitzungen der Facharbeitskreise teilzunehmen. § 6 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern. (2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes. Aus der Mitte der weiteren Mitglieder wird ein Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt. (3) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Stellvertreter werden in sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 4 GO NRW von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes für fünf Jahre gewählt. Jedes Verbandsmitglied muss im Verwaltungsrat vertreten sein. In der Regel sollen die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder als Mitglieder bestellt werden. Jedes Verbandsmitglied hat je angefangene 15.000 Einwohner eine Stimme. Maßgebende Einwohnerzahlen sind die jeweiligen Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder der jeweils aktuellen amtlichen Statistik. Für den Kreis Gütersloh werden die Einwohnerzahlen der jeweils größten Verbandsgemeinde zugrunde gelegt. (4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die der Verbandsversammlung des Zweckverbandes angehören, endet mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Verbandsversammlung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht sein: 1. Bedienstete des Kommunalunternehmens 2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt. 3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind. (5) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats wird keine Entschädigung gewährt. § 7 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen. (3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: 1. die Bestellung und Abberufung des Vorstands, des Verhinderungsvertreters und des stellvertretenden Verhinderungsvertreters sowie eine gegebenenfalls erforderliche vertragliche Regelung dieser Dienstverhältnisse, 2. die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Angestellten, soweit nicht der Vorstand zuständig ist (§ 5 Absatz 5), 3. die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, 4. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich Stellenplan und Stellenübersicht, 5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte, 6. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, 7. die Bestellung des Abschlussprüfers, 8. die Ergebnisverwendung, 9. die Entlastung des Vorstands, 10. Verfügungen über Anlagevermögen, den Abschluss von Rechtsgeschäften, die hierzu verpflichten, soweit im Einzelfall eine Wertgrenze von 10.000 € überschritten wird, 11. Auftragsvergaben, soweit im Einzelfall eine Wertgrenze von 100.000 € überschritten wird, 12. Gewährung von Darlehen und Abschluss ähnlicher Rechtsgeschäfte (z.B. Bürgschaften), wenn ein Betrag von 50.000 € überschritten wird, 13. Stundungen, Niederschlagung, Erlass von Forderungen sowie ähnliche Maßnahmen, wenn ein Betrag von 10.000 € überschritten wird, 14. die Berufung von Facharbeitskreisen gemäß § 9, 15. die Programmprüfung und -freigabe gemäß § 10 bzw. die Übertragung dieser Aufgabe auf Facharbeitskreise und 16. wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben. Im Falle der Nummer 1 hat der Verwaltungsrat die Zustimmung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes einzuholen. (4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen herbeiführen. (5) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. Er vertritt das Kommunalunternehmen auch gegenüber Dritten, wenn kein Vorstand und Verhinderungsvertreter vorhanden oder diese nicht handlungsfähig sind. (6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats berichtet der Verbandsversammlung des Zweckverbandes mindestens einmal jährlich über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Unabhängig davon ist der Verbandsversammlung oder einem Beauftragten der Verbandsversammlung auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder der Verbandsversammlung jederzeit und unverzüglich über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu erteilen. § 8 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am fünften Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden abgekürzt werden. (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. (3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. Im Einzelfall kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der Sitzung zulassen. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder (bzw. deren Stellvertreter), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates (bzw. deren Stellvertreter) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. (5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden. (6) Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Alle anderen Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag oder Beschlussvorschlag als abgelehnt. (7) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. (8) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst. § 9 Facharbeitskreise (1) Bei der Lösung organisatorischer Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Einführung und Anwendung automatisierter Verfahren können Facharbeitskreise mitwirken. Die Facharbeitskreise setzen sich aus fachkundigen Bediensteten des Kommunalunternehmens oder der Verbandsmitglieder zusammen. (2) Rechnungsprüfer der Verbandsmitglieder können an den Sitzungen der Facharbeitskreise teilnehmen. § 10 Programmprüfung und -freigabe Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Freigabe der Programme und die Prüfung der ADV-Programme (§103 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW). Er kann für die einzelnen Aufgabenbereiche Facharbeitskreise bilden und die Zuständigkeit der Programmfreigabe auf diese übertragen. Für die Prüfung der ADV-Programme bestellt der Verwaltungsrat im Sinne des § 104 GO die Prüfer und beruft sie ab. § 11 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen "INFOKOM Gütersloh - Anstalt des öffentlichen Rechts-", durch die jeweils Vertretungsberechtigten. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der Verhinderungsvertreter mit dem Zusatz "in Vertretung" und andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz "im Auftrag". In den in § 7 Absatz 5 genannten Fällen werden verpflichtende Erklärungen vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter abgegeben. § 12 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung, Prüfung und Datenschutz (1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum 31.3. des Folgejahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss nach Durchführung der Abschlussprüfung festzustellen. Der Jahresbericht, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Kenntnis zuzuleiten. (3) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden, sofern nicht weiter-gehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Darüber hinaus hat der Zweckverband als Gewährträger das Recht, jederzeit eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen. (4) Im Übrigen sind für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensverwaltung die Vorschriften der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) anzuwenden (§§ 10 bis 27 KUV). § 83 GO NRW ist sinngemäß anzuwenden. (5) Die Bestimmungen der §§ 6, 10, 24 und 25 des Datenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. § 13 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr. § 14 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen des Kommunalunternehmens erfolgen im "Amtsblatt für den Kreis Gütersloh". Dort sind auch die Feststellung des Jahresabschlusses, die beschlossene Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und die Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes bekanntzumachen. § 15 Auflösung des Kommunalunternehmens (1) Bei Auflösung des Kommunalunternehmens fällt das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an den Zweckverband INFOKOM Gütersloh zurück. (2) Nach der Auflösung des Kommunalunternehmens übernimmt der Zweckverband "INFOKOM Gütersloh" diejenigen Bediensteten des Kommunalunternehmens entsprechend § 128 ff. BRRG, welche bei Gründung der Anstalt im Wege des Überleitungsverfahrens vom Zweckverband übernommen wurden. § 16 Inkrafttreten Das Kommunalunternehmen entsteht am 01.01.2004. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. Gütersloh, den 1.12.2003 gez. Feldmann gez. Adenauer Der Vorsitzende Schriftführer der Verbandsversammlung Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. gez. Feldmann gez. Adenauer Der Vorsitzende Schriftführer der Verbandsversammlung III BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die von der Verbandsversammlung der INFOKOM Gütersloh -Zweckverband für kommunale Informations- und Kommunikationstechnik- am 27.11.2008 beschlossene 1. Änderungssatzung für das Kommunalunternehmen "INFOKOM Gütersloh -Anstalt des öffentlichen Rechts" wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der INFOKOM Gütersloh -Zweckverband für kommunale Informations- und Kommunikationstechnik- vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 27.11.2008 gez. Feldmann Vorsitzender der Verbandsversammlung
052/2008 Zweckverband Volkshochschule Ravensberg - Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2007
Zweckverband Volkshochschule Ravensberg Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg hat in ihrer Sitzung am 25. November 2008 folgenden Beschluss gefasst: 1. Die durch den Rechnungsprüfungsausschuss in seinen Sitzungen am 15.05. und 26.05.08 geprüfte Jahresrechnung 2007 wird mit folgenden Summen festgestellt: Einnahmen/Ausgaben Verwaltungs- haushalt € Vermögens- haushalt € Insgesamt € Soll-Einnahmen 935.779,48 32.817,51 968.596,99 + Neue Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00 0,00 ./. Abgang alter Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00 0,00 ./. Abgang alter Kasseneinnahmereste u. sonst. Abgänge 3.757,49 0,00 3.757,49 Summe bereinigte Soll-Einnahmen 932.021,99 32.817,51 964.839,50 nachrichtlich Kasseneinnahmereste 2007 0,00 0,00 0,00 Soll-Ausgaben 873.316,40 27.117,51 900.433,91 + Neue Haushaltsausgabereste 59.750,00 5.700,00 65.450,00 ./. Abgang alter Haushaltsausgabereste 1.044,41 0,00 1.044,41 ./. Abgang alter Kassenausgabereste 0,00 0,00 0,00 Summe bereinigte Soll-Ausgaben 932.021,99 32.817,51 964.839,50 nachrichtlich Kassenausgabereste 2007 0,00 0,00 0,00 Fehlbetrag 0,00 0,00 0,00 Die Jahresrechnung 2007 wird in der vorliegenden Fassung und mit den festgestellten Summen gem. § 96 GO NW i. V. m. § 7 Abs. 1 d) beschlossen. 2. Dem Verbandsvorsteher wird gem. § 96 GO NW i. V. m. § 7 Abs. 1 d) der Verbandssatzung Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung 2007 mit dem Rechenschaftsbericht liegt in der Zeit vom 18.12.2008 bis einschließlich 13.01.2009 während der Geschäftszeiten (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr -außer mittwochs und freitags nachmittags- mit Ausnahme der Weihnachtsferien in der Zeit vom 22.12.2008 bis 06.01.2009) in der Geschäftsstelle der Volkshochschule Ravensberg, Zimmer 11, Kiskerstr. 2, 33790 Halle (Westf.) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Der Beschluss über die Jahresrechnung 2007 des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird gem. § 101 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, dass der allgemeine Berichtsband des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung des Jahresrechnung 2007 von den Einwohnern und Einwohnerinnen oder Abgabepflichtigen der Verbandskommunen in der Zeit vom 18.12.2008 bis einschließlich 13.01.2009 während der Geschäftszeiten (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr -außer mittwochs und freitags nachmittags- mit Ausnahme der Weihnachtsferien in der Zeit vom 22.12.2008 bis 06.01.2009) in der Geschäftsstelle der Volkshochschule Ravensberg, Zimmer 11, Kiskerstr. 2, 33790 Halle (Westf.) eingesehen werden kann. Halle (Westf.), 02.12.2008 Zweckverband VHS-Ravensberg Der Verbandsvorsteher Klaus Besser
053/2008 Zweckverband Volkshochschule Ravensberg - Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009
Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg für das Haushaltsjahr 2009 Es wird hiermit bekannt gegeben, dass der Entwurf der Haushaltssatzung des Zweck-verbandes Volkshochschule Ravensberg samt Anlagen vom 18. Dezember 2008 bis 22. Januar 2009 während der Geschäftszeiten (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr -außer mittwochs und freitags nachmittags- mit Ausnahme der Weihnachtsferien in der Zeit vom 22.12.2008 bis 06.01.2009) in der Geschäftsstelle der Volkshochschule Ravensberg, Zimmer 11, Kiskerstr. 2, 33790 Halle (Westf.) zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt. Gegen den Entwurf können Einwohner/-innen oder Abgabepflichtige innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. Die Frist beginnt somit am 18. Dezember 2008 und endet mit Ablauf des 22. Januar 2009. Einwendungen werden in der Geschäftsstelle der Volkshochschule, Zimmer 11, Kiskerstr. 2, 33790 Halle (Westf.) entgegengenommen. Über die Einwendungen entscheidet die Verbandsver-sammlung des Zweckverbandes VHS-Ravensberg in öffentlicher Sitzung. Halle (Westf.), 02. Dezember 2008 Zweckverband VHS-Ravensberg Der Verbandsvorsteher Klaus Besser