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Amtsblatt Nr. 265 vom 03.12.2008
045/2008 6. Änderungssatzung vom 24.11.2008 zur Satzung des Kreises Gütersloh über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Rettungsdienstes vom 15.06.1998
6. Änderungssatzung vom 24.11.2008 zur Satzung des Kreises Gütersloh über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Rettungsdienstes vom 15.06.1998 Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514), und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW. S. 380), hat der Kreistag des Kreises Gütersloh in seiner Sitzung vom 24.11.2008 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 15.06.1998 erhält folgende Fassung: Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden folgende Gebühren erhoben: Einsatzmittel: a) Krankentransportwagen "KTW" - Grundgebühr 35,00 EUR - Gebühr je Kilometer 1,80 EUR b) Rettungswagen "RTW" - Grundgebühr 175,00 EUR - Gebühr je Kilometer 6,50 EUR c) Notarztwagen " NAW " (RTW mit Arzt) Gebühren wie beim Einsatz eines RTW zuzüglich Gebühr für die ärztliche Nutzung der RTW - Ausstattung 40,00 EUR d) Notarzteinsatzfahrzeug "NEF" 285,00 EUR e) Zuschlag für besondere Leistungen - Reinigung 45,00 EUR - Desinfektion 70,00 EUR - Wartezeiten über 30 Minuten (je angefangene ¼-Stunde) 8,00 EUR Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 24.11.2008 gez. Adenauer Landrat
046/2008 1. Änderungssatzung vom 24.11.2008 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule an kreiseigenen Schulen vom 26.02.2007
1. Änderungssatzung vom 24.11.2008 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule an kreiseigenen Schulen vom 26.02.2007 Der Kreistag des Kreises Gütersloh hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung - KrO NRW - für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. 2008, S. 514) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) in seiner Sitzung vom 24.11.2008 die folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule an kreiseigenen Schulen vom 26.02.2007 beschlossen: Artikel I § 13 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an der Offenen Ganztags-schule an kreiseigenen Schulen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Inkrafttreten" b) Der Text erhält folgende Fassung: "Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft." Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreis-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 24.11.2008 gez. Adenauer Landrat
047/2008 Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung des Kreises Gütersloh für das Haushaltsjahr 2009
Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung des Kreises Gütersloh für das Haushaltsjahr 2009 Der Entwurf der Haushaltssatzung des Kreises Gütersloh für das Haushaltsjahr 2009 mit Haushalts-plan und Anlagen liegt gemäß § 54 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen während der Dauer des Beratungsverfahrens vom 24.11.2008 bis 16.02.2009 zur Einsichtnahme aus. Er kann in der vorgenannten Zeit montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr im Kreishaus Gütersloh, Her-zebrocker Str. 140, Zimmer 321, Service Finanzen, eingesehen werden. Gegen den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen können Einwohner oder Abgabepflichtige der kreisangehörigen Gemeinden in der Zeit vom 05.01.2009 bis 23.01.2009 Einwendungen erheben. Sie sind spätestens bis zum 23.01.2009 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landrat des Kreises Gütersloh im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Str. 140, einzulegen. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Gütersloh, 25.11.2008 Kreis Gütersloh Der Landrat gez. Adenauer
048/2008 Beschluss über die Jahresrechnung 2007 und die Entlastung
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "INFOKOM Gütersloh -Zweckverband für kommunale Informations- und Kommunikationstechnik-" hat in ihrer Sitzung am 27.11.2008 folgenden Beschluss gefaßt: 1. Die Verbandsversammlung beschließt die gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 93 Abs. 2 GO NRW a.F. am 25.01.2008 vom Vorstand der INFOKOM Gütersloh AöR aufgestellte und vom Verbandsvorsteher festgestellte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2007. 2. Dem Verbandsvorsteher wird für die Führung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2007 gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 94 Abs. 1 GO NRW a.F. vorbehaltlos Entlastung erteilt. Der vorstehende Beschluss wird hiermit gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV.NRW. S.621), zuletzt geändert durch GO-Reformgesetz vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 380), in Verbindung mit § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. 1994 S. 666), öffentlich bekanntgemacht. Der Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2007 durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Gütersloh liegt zur Einsichtnahme öffentlich aus. Sie kann im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33334 Gütersloh, Zimmer 628, eingesehen werden. Gütersloh, den 01.12.2008 INFOKOM Gütersloh Der Verbandsvorsteher I.A. gez. Herrmann
049/2008 Neufassung der Satzung des Schulverbandes Förderschule Halle (Westf.) vom 18.12.2006
Aufgrund § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land NW vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2006 (GV NRW S. 278) hat die Schulverbandsversammlung Förderschule Halle (Westf.) in ihrer Sitzung am 18.12.2006 folgende Neufassung der Satzung des Schulverbandes Förderschule Halle (Westf.) beschlossen: Satzung des Schulverbandes Förderschule Halle (Westf.) § 1 Verbandsmitglieder Die Städte Halle (Westf.) und Werther (Westf.) und die Gemeinde Steinhagen bilden nach § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102 / SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2006 (GV NRW S. 278) einen Schulverband. § 2 Aufgaben Der Schulverband ist Träger der Gerhart-Hauptmann-Schule, Förderschule Förderschwerpunkt Lernen. § 3 Name und Sitz Der Schulverband führt den Namen "Schulverband Förderschule Halle (Westf.)". Er hat seinen Sitz in Halle (Westf.). § 4 Organe Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlung und der Schulver-bandsvorsteher / die Schulverbandsvorsteherin. § 5 Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung 1. Je angefangene 5.000 Einwohner wählen die Verbandsmitglieder ein Mitglied in die Schulverbandsversammlung. Dabei gilt die letzte auf den 31.12. fortgeschrie-bene Einwohnerzahl. 2. Für jedes Mitglied der Schulverbandsversammlung ist für den Verhinderungsfall ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin zu wählen. 3. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden durch die Räte der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus deren Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder nach den Grundsätzen der Ver-hältniswahl gewählt. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung üben ihr Amt nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Schulverbandsversammlung erlischt, wenn die Vor-aussetzungen für die Wahl des Mitgliedes wegfallen. 4. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist für den Rest der Wahlzeit ein neues Mitglied bzw. ein neues stellvertretende Mitglied zu wählen. Dabei bestimmt die Gruppe, die das aus-scheidende Mitglied vorgeschlagen hat, den Nachfolger / die Nachfolgerin. 5. Die Schulverbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und einen Stellvertreter / eine Stellvertrete-rin. 6. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Der finan-zielle Ausgleich bestimmt sich nach den Vorgaben des Gesetzes über kommuna-le Gemeinschaftsarbeit (GkG). § 6 Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung 1. Die Schulverbandsversammlung beschließt über die folgenden Angelegenheiten des Schulverbandes: a) die Entsendung der Mitglieder der Schulkonferenz zur Wahl der Schulleitung nach § 61 Abs. 2 SchG und die Zustimmung zur Ernennung des gewählten Bewerbers oder der gewählten Bewerberin (§ 61 Abs. 4 SchG), b) die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, c) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung, d) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermö-genswerten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, e) die Aufnahme von Darlehen und die Bestellung von Sicherheiten für andere und andere Rechtsgeschäfte die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkom-men, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, f) die Änderung der Satzung, g) die Auflösung des Schulverbandes. 2. Die Schulverbandsversammlung entscheidet ferner über sonstige Angelegenhei-ten des Schulverbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Ver-waltung handelt oder die Entscheidung nicht dem Schulverbandsvorsteher / der Schulverbandsvorsteherin übertragen worden ist. § 7 Beschlüsse der Schulverbandsversammlung 1. Jedes Mitglied der Schulverbandsversammlung hat eine Stimme. Die Schulver-bandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. 2. Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit ge-fasst. 3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, insbesondere über den Beitritt oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, sowie über die Auflösung des Schulver-bandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Schulver-bandsversammlung. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben (§ 2) müssen ein-stimmig gefasst werden. 4. Der Auflösung des Schulverbandes müssen außerdem alle Verbandsmitglieder zustimmen. 5. Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO NRW). § 8 Sitzungen der Schulverbandsversammlung 1. Die Schulverbandsversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von 5 Tagen durch den Vorsitzenden / die Vorsit-zende einberufen. Der / Die Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Schulverbandsversammlung unter Angabe der zu be-ratenden Angelegenheiten es verlangt. Er / Sie setzt die Tagesordnung im Be-nehmen mit dem Schulverbandsvorsteher / der Schulverbandsvorsteherin fest. 2. Über die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung ist vom Schulverbandsvor-steher / der Schulverbandsvorsteherin oder einem von ihr zu benennende/n Schriftführer / Schriftführerin eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzen-den / der Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied der Schulverbandsversammlung und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. § 9 Schulverbandsvorsteher/in 1. Die Schulverbandsversammlung wählt aus den Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder den / die Schulverbandsvorsteher/in und den Stellvertreter / die Stellvertreterin für die Dauer ihres Hauptamtes. Als Stellvertreter / Stellvertre-terin kann auch ein anderer Beamter / eine andere Beamtin eines Verbandsmit-gliedes gewählt werden. Für die Wahl gilt die GO NRW. Der / Die Schulverbands-vorsteher/in und der/die Stellvertreter/in dürfen der Schulverbandsversammlung nicht angehören. Sie sind ehrenamtlich tätig. Für einen etwaigen finanziellen Ausgleich gilt das GkG. 2. Soweit für die Angelegenheiten des Schulverbandes nicht die Schulverbandsver-sammlung zuständig ist, werden sie durch den / die Schulverbandsvorsteher in verwaltet. Er / Sie hat die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung vorzube-reiten und auszuführen. 3. Der / Die Schulverbandsvorsteher/in kann sich zur Durchführung seiner / ihrer Aufgaben und der Kassengeschäfte des Schulverbandes der Verwaltung der Verbandsmitglieder bedienen. 4. Der / Die Schulverbandsvorsteher/in vertritt den Schulverband gerichtlich und au-ßergerichtlich. Verpflichtungserklärungen des Schulverbandes bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Schulverbandsvorsteher / der Schulverbandsvorsteherin oder dem / der Stellvertreter/in zu unterzeichnen. § 10 Deckung des Finanzbedarfs 1. Der / Die Schulverbandsvorsteher/in stellt jährlich einen Haushaltsplan nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften auf. Dieser ist der Schulverbandsver-sammlung spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. 2. Die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben des Schulverbandes werden zur einen Hälfte nach der jeweiligen Zahl der Schüler, zur anderen Hälfte nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage auf die Verbandsmitglieder verteilt. 3. Für die Verteilung nach Abs. 2 wird die durchschnittliche Schülerzahl aus den ein-zelnen Verbandsmitgliedern aus den letzten drei Jahren (Stichtag 15.10.) zu Grunde gelegt. Diese Zahl gilt jeweils für drei aufeinander folgende Haushaltsjah-re. 4. Die Verbandsmitglieder leisten am 1. eines jeden Kalendervierteljahres einen Vorschuss auf die Umlage in Höhe von einem Viertel des Haushaltsansatzes. Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Haushaltsjahres. Überzahlungen werden mit der nächstfälligen Zahlung des neuen Haushaltsjahres ausgeglichen. § 11 Öffentliche Bekanntmachungen Beschlüsse der Schulverbandsversammlung und sonstige Angelegenheiten des Schulverbandes, die öffentlich bekannt zu machen sind, werden vollzogen durch An-schlag an den Bekanntmachungstafeln der Rathäuser in Halle (Westf.), Steinhagen und Werther (Westf.) für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch die Tageszeitungen Haller Kreisblatt und Westfalen-Blatt (Ausgabe Halle) auf den Anschlag hinzuweisen ist. § 12 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern 1. Verbandsmitglieder können aus dem Schulverband ausscheiden. Die Mitglied-schaft endet nicht vor Ablauf des Haushaltsjahres, das der öffentlichen Bekannt-machung des Beschlusses folgt. 2. Verbleibt mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens nur ein Verbandsmitglied, ist der Schulverband aufgelöst. § 13 Auseinandersetzung 1. Bei der Auflösung des Schulverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Ver-einbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleiben-den Vermögens zu treffen. 2. Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Auf-lösung des Schulverbandes zustande, so ist das nach Erfüllung der Verbindlich-keiten verbleibende Vermögen unter Zugrundelegung des Verkehrswerts im Zeit-punkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage im Durchschnitt der letzten drei Jahresrechnungen durch die Aufsichtsbehörde zu verteilen. § 14 Anwendung des Kommunalverfassungsrechts Soweit das GkG, das SchG und diese Satzung nichts anderes bestimmen, gilt die GO NRW sinngemäß. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.05.1980 in der Fassung der Änderung vom 19.12.2005 außer Kraft. Bekanntmachung Vorstehende Satzung des Schulverbandes Förderschule Halle (Westf.) vom 18.12.2006 wird hiermit gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemein¬schaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), bekannt gemacht. Gütersloh, den 02.12.2008 Der Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde gez. Adenauer (Siegel) Sven-Georg Adenauer