Amtsblatt Nr. 263 vom 26.10.2008

039/2008 Tierseuchenverfügung zum Schutz vor der Infektion mit dem Virus des Serotyps 6 der Blauzungenkrankheit

Ab dem 27.10.2008 um 0.00 Uhr gilt: Aufgrund der • §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV. NRW. S. 370/SGV. NRW. 2010) in der zur Zeit geltenden Fassung, • §§ 6a, 5 in Verbindung mit § 6 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) in der zur Zeit geltenden Fassung, • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (SGV NRW 7831) in der zur Zeit geltenden Fassung wird hiermit Folgendes bestimmt: 1. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter von Wiederkäuern im Kreis Gütersloh. 2. Ab sofort gilt: 2.1. Bedingt durch den Ausbruch der Blauzungenkrankheit mit dem Virus-Typ 6 in den Niederlanden, fällt der gesamte Kreis Gütersloh in das erforderliche Restriktionsgebiet (150-km-Zone). 2.2. Die Tierhalter im Restriktionsgebiet haben folgendes zu beachten: 2.2.1 Schlachtwiederkäuer Gemäß Artikel 8 der EG- Verordnung 1266/2007 ist ein Schlachten innerhalb der 150 km - Zone oder auch in Schlachthöfen, die außerhalb dieser Zone gelegen sind möglich, sofern die Tiere klinisch gesund sind und eine entsprechende amtliche Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird. 2.2.2 Zucht- und Nutzwiederkäuer: Für das Verbringen aus dem Restriktionsgebiet in freie Gebiete bestehen gemäß Anhang III der EG-Verordnung 1266/2007 drei Alternativen: Empfängliche Zucht- und Nutztiere dürfen nur verbracht werden, wenn diese Tiere 2.2.2.1. mindestens 60 Tage vor dem Verbringen mit einem Repellent behandelt worden sind oder 2.2.2.2. die Tiere mindestens 28 Tage vor dem Verbringen vor Stechmückenbefall (Culicoides) geschützt und einmal serologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 28 Tage nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorbefall) oder 2.2.2.3. die Tiere mindestens 14 Tage vor dem Verbringen vor Stechmückenbefall geschützt und einmal virologisch mit negativem Ergebnis untersucht worden sind (Blutentnahme frühestens 14 Tage nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorbefall) und 2.2.2.4. auf dem Transport vor Stechmücken geschützt werden. 3. Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840, 2008 I S. 1000) sowie § 80 Ziffer 2 des Tierseuchengesetzes angeordnet. Die sofortige Vollziehung ordne ich an, weil das öffentliche Interesse an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung, die nur durch zeitnahe Umsetzung der Sperrmaßnahmen möglich ist, das Interesse des Einzelnen an einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln überwiegt. Bei der Abwägung wurde berücksichtigt, dass insbesondere die finanziellen Auswirkungen der Impfverpflichtung durch Beihilfe und Entschädigungsregelungen der Tierseuchenkasse abgemildert werden. Die verbleibende Belastung, und damit das Rechtsschutzinteresse, ist geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer effektiven Seuchenbekämpfung. Im Sinne einer effektiven vorbeugenden Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens notwendige, wirksame, erforderliche und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Das private Interesse der betroffenen Tierhalter, bis zum Abschluß einer eventuellen rechtlichen Überprüfung die Anordnungen nicht befolgen zu müssen, muss dagegen zurückstehen. Das Interesse der betroffenen Tierhalter an Vollzugsschutz muss hinter diesem besonderen öffentlichen Interesse zurückstehen. Daher habe ich im besonderen öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Maßnahmen angeordnet. 4. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG.NRW) vom 21.12.1976 (GV NRW S.438/ SGV NRW 2010) und kann insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Tierseuchenlage widerrufen werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.NRW). 5. Allgemeine Hinweise: Jeder verdacht der Erkrankung auf Blauzungenkrankheit Serotyp 6 ist sofort der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh, Tel.: 05241 85-0, Goethestr. 12, 33324 Gütersloh zu melden. Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vorgenannten Anordnungen zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können jeweils gemäß 3 76 abs. 3 des Tierseuchengesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,-€ geahndet werden. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und kann beim Landrat des Kreises Gütersloh, Herzebrocker Str. 140 und der Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Goethestr. 12 in Gütersloh eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23.11.2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Hinweise: Seit dem 01.01.2006 können in Rechtssachen Verfahrensanträge und sonstige Schriftsätze als Dateien über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) rechtswirksam eingereicht werden. Eine elektronische Übermittlung per E-Mail ist nach wie vor nicht möglich. Sofern eine Übersendung über das EGVP nicht gewünscht wird, benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die ansonsten üblichen Übermittlungswege. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallende aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Gütersloh, 26.10.2008 Kreis Gütersloh als Kreisordnungsbehörde Der Landrat