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Amtsblatt Nr. 252 vom 21.05.2008
023/2008 Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) zur Festlegung des Zeitpunktes und der Einzelheiten der Durchführung der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit und zur Regelung von Ausnahmen von der Impfpflicht im Kreis Gütersloh vom 20.05.2008
Kreis Gütersloh Gütersloh, 20.05.2008 Aufgrund der • §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV. NRW S. 370/SGV. NRW 2010) in der geltenden Fassung, • § 4 Abs. 1 a und 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung vom 31.08.2006 (eBAnz. AT46 2006 V1), in geltender Fassung, • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.2.1996 (SGV. NRW 7831) in der geltenden Fassung wird hiermit Folgendes angeordnet: 1. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter von Rindern, Schafen und Ziegen im Kreis Gütersloh. 2. Ab sofort gilt: a) für Halter von Schafen und Ziegen: • Schafe und Ziegen, sind im Zeitraum vom 30.05.2008 bis einschließlich 30.06.2008 nach den Angaben des Impfstoffherstellers gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen. In die Impfung sind alle Tiere einzubeziehen, die am Tag der Impfung 90 Tage und älter und impffähig sind. • Schafe und Ziegen, die am Impftermin nach dem vorstehenden Absatz noch keine 90 Tage alt sind oder danach geboren werden, können bis einschließlich 31.12.2008 geimpft werden. Ebenso sind Schafe/Ziegen zu behandeln, die aus einem vom Tierhalter nicht zu vertretenden Grund, nicht bis zum 30.06.2008 geimpft werden konnten. • Schafe und Ziegen, die zum vorgesehenen Impftermin nicht impffähig sind, sind bei Wiedererlangung der Impffähigkeit unverzüglich nachzuimpfen. b) für Halter von Rindern: • Rinder sind im Zeitraum vom 20.05.2008 bis einschließlich 20.07.2008 nach den Angaben des Impfstoffherstellers gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen. In die Impfung sind alle Tiere einzubeziehen, die am Tag der Impfung 75 Tage und älter und impffähig sind. • Rinder, die am 20.05.2008 jünger als 75 Tage sind oder danach geboren werden, können bis zum 31. 12. 2008 nachgeimpft werden. Ebenso sind Rinder zu behandeln, die aus einem vom Tierhalter nicht zu vertretenden Grund, nicht bis zum 20.07.2008 geimpft werden konnten. • Rinder, die zum vorgesehenen Impftermin nicht impffähig sind, sind bei Wiedererlangung der Impffähigkeit unverzüglich nachzuimpfen. 3. Ausnahmen von der Impfverpflichtung: Gem. § 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung werden von der Impfverpflichtung ausgenommen: • Rinder, die zu Mastzwecken in Ställen- oder auf Weiden gehalten werden. • Alle Rinder in Mutter- und Ammenkuhherden. 4. Weitere Ausnahmen von der Impfpflicht: Für Rinder, die eine natürliche Infektion mit dem Blauzungenvirus Serotyp 8 überstanden haben (sog. Freitesten), können im Einzelfall Ausnahmen von der Impfpflicht zugelassen werden, wenn der Tierhalter durch serologische Untersuchung des Einzeltieres nachweisen kann, dass Antikörper gegen das Virus vorliegen (§ 4 Absatz 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung). Ein schriftlicher, formloser Antrag mit dem Untersuchungsbefund ist der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh bis zum Termin der ersten Impfung zur Genehmigung vorzulegen. Als Nachweise werden serologische Untersuchungsbefunde der zuständigen Untersuchungsämter ab August 2006 anerkannt. 5. Nebenbestimmungen: - Die Erfassung der Rinder in der HIT-Datenbank, die von der Impfpflicht aufgrund der Ziffer 4 befreit sind, ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand erhoben. Die Erfassung erfolgt durch die Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwach-ung des Kreises Gütersloh. - Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass beim Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen, der Abnehmer der Tiere über den Impfstatus und den verwendeten Impfstoff in Kenntnis gesetzt wird. 6. Sofortige Vollziehung: Gemäß § 80 Ziffer 2 des Tierseuchengesetzes in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S.1260) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686) in jeweils z. Zt. geltender Fassung hat die Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. 7. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer: Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit - auch kurzfristig - aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG.NRW) und kann insbesondere auch widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.NRW). Auch im Einzelfall kann die unter Ziff. 3 und 4 ausgesprochene Befreiung widerrufen oder eingeschränkt werden, insbesondere, wenn dies die Seuchenlage oder eine veränderte Risikoeinschätzung erfordern. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und kann beim Landrat des Kreises Gütersloh, Herzebrocker Str. 140 und der Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Goethestr. 12 in Gütersloh eingesehen werden. Sie verliert ihre Gültigkeit spätestens mit Ablauf des 31.12.2008. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dies Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23.11.2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Hinweise: Seit dem 01.01.2006 können in Rechtssachen Verfahrensanträge und sonstige Schriftsätze als Dateien über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) rechtswirksam eingereicht werden. Eine elektronische Übermittlung per E-Mail ist nach wie vor nicht möglich. Sofern eine Übersendung über das EGVP nicht gewünscht wird, benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die ansonsten üblichen Übermittlungswege. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) die durch § 80 Ziffer 2 des Tierseuchengesetzes kraft Gesetz entfallende aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Gütersloh, 20.05.2008 Kreis Gütersloh als Kreisordnungsbehörde Der Landrat Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit der Kreisverwaltung in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. Ausgabe des Impfstoffes: Der Impfstoff wird von der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh ausschließlich an Tierärzte ausgegeben. Der zur Impfung verpflichtete Tierhalter hat einen Tierarzt mit der Impfung zu beauftragen und den beauftragten Tierarzt der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh mitzuteilen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Der beauftragte Tierarzt erhält von der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises eine Mitteilung über die Ausgabe des Impfstoffes.