Amtsblatt Nr. 248 vom 14.03.2008

006/2008 Kreis Gütersloh - Beteiligungsbericht 2006/2007

Der Kreis Gütersloh hat gem. § 53 der Kreisordnung NW (KrO) i. V. m. § 117 der Gemeindeordnung NW (GO) einen Bericht über seine Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechts-form des privaten Rechts erstellt. Der Beteiligungsbericht 2006/2007 enthält insbesondere Angaben über die Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaften, an de-nen der Kreis Gütersloh beteiligt ist. Die Einsicht in den Beteiligungsbericht ist jedermann gestattet. Die Einsichtnahme kann von Montags bis Donnerstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33324 Gütersloh, Zimmer 321, erfolgen. Gütersloh, 28.02.2008 gez. Adenauer Landrat

007/2008 Kreis Gütersloh - Veröffentlichung der Bodenrichtwerte 2008

Gemäß § 196 (3) des Baugesetzbuches in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Ver-bindung mit § 11 (5) der Gutachterausschussverordnung vom 23.03.2004 (SGV. NRW. 231) in der zur Zeit gültigen Fassung liegen die Bodenrichtwertkarten mit den vom Gutachterausschuss beschlossenen Bodenrichtwerten - Stichtag 01.01.2008 - für alle Gemeinden des Kreises Gütersloh (ohne Stadt Gütersloh) zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Kreishaus Gütersloh, Her-zebrocker Strasse 140, Bauteil 5, Zimmer 565, öffentlich aus. Es wird auf folgendes hingewiesen: Telefonische Auskunft unter den Telefonnummern: 05241/85-1845 u. 1844 Interneteinsicht unter der Internetadresse: www.boris.nrw.de Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Sitz: Kreishaus Gütersloh Herzebrocker Straße 140 33334 Gütersloh Gütersloh, den 26.02.2008 gez. Pohlkamp Vorsitzendes Mitglied des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Gütersloh

008/2008 Zweckverband Volkshochschule - Harsewinkel, Schloß Holte-Stukenbrock, Verl

H A U S H A L T S S A T Z U N G des Zweckverbandes Volkshochschule Harsewinkel - Schloß Holte-Stukenbrock - Verl für das Haushaltsjahr 2008 Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005, hat die Verbandsver-sammlung mit Beschluss vom 12.12.2007 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen ent-hält, wird 1. im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 841.100,00 EURO dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 860.170,00 EURO 2. im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 841.100,00 EURO dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 863.970,00 EURO dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 1.000,00 EURO dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 1.000,00 EURO festgesetzt. § 2 Kredite und Investitionen werden nicht veranschlagt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 19.070,00 EURO festgesetzt. § 5 Kredite und Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht. § 6 Die Verbandsumlage gemäß § 21 Abs. 4 der Verbandssatzung wird auf 250.000 € festgesetzt. Die Berechnung und Verteilung auf die einzelnen Verbandsmitglieder ergibt sich aus der dem Haushalts-plan beigefügten Nachweisung. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich be- kanntgemacht. Die nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1979 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Festsetzung im § 6 ist vom Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Gütersloh mit Verfügung vom 31.01.2008 erteilt worden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden. c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und da- bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Schloß Holte-Stukenbrock, den 13. Februar 2008 Tischler Vorsitzender der Verbandsversammlung

009/2008 Kreis Gütersloh - Blockheizkraftwerk in Steinhagen

Die Gemeindewerke Steinhagen GmbH, Westernkamp 12, 33803 Steinhagen beantragt die Geneh-migung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Er-richtung und zum Be-trieb eines Blockheizkraftwerkes zum Betrieb mit Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von 2718 KW. Standort der Anlage: Adresse: 33803 Steinhagen, Mozartstrasse 7 Gemarkung: Steinhagen Flur: 8 Flurstück: 1165 Die v. g. Anlage ist der Ziff. 1.4 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV zuzuordnen, so dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV ein so genanntes vereinfachtes Verfah-ren ohne Öffentlichkeitsbe-teiligung durchzuführen ist. Für die v. g. Anlage ist nach der Ziff. 1.3.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde unter Beachtung des § 3 c Satz 2 UVPG ent-schieden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Aufgrund der örtlichen Gegebenhei-ten sind gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachtei-lige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten. Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 3 a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Im Auftrag gez. Rehage

010/2008 Kreis Gütersloh - 1.Änderungssatzung

Aufgrund - der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 vom 30.04.2004) in der jeweils geltenden Fassung - § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524/SGV NRW 2011) in der jeweils gelten-den Fassung - § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene vom 10.01.2006 (GV. NRW. S. 42) in der jeweils geltenden Fassung - §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung hat der Kreistag des Kreises Gütersloh am 25.02.2008 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung des Kreises Gütersloh vom 26.11.2007 über die Erhebung von Gebühren für Amtshand-lungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene wird wie folgt geändert: In § 10 Satz 1 Buchstabe a) wird der Betrag "5,49 EUR" durch den Betrag "6,49 EUR" ersetzt. Des Weiteren wird in Satz 2 der Betrag "6,00 EUR" durch den Betrag "5,00 EUR" ersetzt. Artikel II Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreis-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 25.02.2008 gez. Adenauer Landrat

011/2008 Kreis Gütersloh - Schuleinzugsbereiche für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2006 (GV.NRW. S. 278), in Verbindung mit § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 380) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 25.02.2008 folgende Rechtsverordnung be-schlossen: § 1 Für die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung des Kreises Gütersloh wer-den die nachfolgend benannten Schuleinzugsbereiche gebildet. § 2 Werkstufenschule im FILB: Der Schuleinzugsbereich der Werkstufenschule im FILB in Gütersloh umfasst den gesamten Kreis Gütersloh. § 3 Michaelis-Schule in Gütersloh: Der Schuleinzugsbereich der Michaelis-Schule in Gütersloh umfasst die Städte und Gemeinden Borg-holzhausen, Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz, Steinhagen, Versmold und Werther (Westf.). § 4 Wiesenschule in Rietberg: Der Schuleinzugsbereich der Schule für Geistigbehinderte in Rietberg umfasst die Städte und Ge-meinden Langenberg, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock und Verl. § 5 Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Schulen für Geistigbehinderte des Krei-ses Gütersloh vom 04.02.2004 außer Kraft. Die vorstehende Rechtsverordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Rechtsverord-nung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Rechtsverordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 25.02.2008 gez. Adenauer Landrat