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Amtsblatt Nr. 240 vom 30.10.2007
041/2007 INFOKOM Gütersloh
Aktivseite 31.12.2006 31.12.2005 EUR TEUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Lizenzen und ähnliche Rechte 974.608,35 1.114 II. Sachanlagen 1. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 440.504,34 401 III. Finanzanlagen 1. Wertpapiere des Anlagevermögens 1.486.015,66 0 B. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 96.046,45 74 2. Forderungen gegen den Zweckverband 1.188.046,33 1.198 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr EUR 1.188.046,33 (Vorjahr TEUR 1.165) 3. Sonstige Vermögensgegenstände 417.284,67 382 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr EUR 186.246,62 (Vorjahr TEUR 164) II. Wertpapiere 1. sonstige Wertpapiere 1.000.000,00 0 III. Guthaben bei Kreditinstituten 79.196,52 1.905 C. Rechnungsabgrenzungsposten 45.725,21 42 5.727.427,53 5.116 Passivseite 31.12.2006 31.12.2005 EUR TEUR A. Eigenkapital I. Stammkapital 100.000,00 100 II. Allgemeine Rücklage 246.082,59 246 III. Gewinnvortrag 747.204,26 356 IV. Jahresüberschuss 715.787,56 391 B. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2.354.917,00 2.318 2. Sonstige Rückstellungen 774.988,00 741 C. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0,00 77 2. Erhaltene Anzahlungen 4.000,00 4 3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 41.569,05 33 4. Sonstige Verbindlichkeiten 60.165,75 84 davon aus Steuern EUR 25.125,75 (Vorjahr TEUR 30) - davon im Rahmen der sozialen Sicherheit EUR 0,00 (Vorjahr TEUR 38) D. Rechnungsabgrenzungsposten 682.713,32 766 5.727.427,53 5.116 Der Verwaltungsrat der INFOKOM Gütersloh AöR hat am 12.06.2007 den Jahresabschluss zum 31.12.2006 mit Lagebericht festgestellt und folgenden Beschluss gefasst: Der geprüfte Jahresabschluss 2006 der INFOKOM Gütersloh AöR wird gem. § 114a Abs. 7 (3) GO i. V. mit § 7 Abs. 3 (6) der Satzung in der vorliegenden Form festgestellt. Dem Vorstand wird für das Wirtschaftsjahr 2006 gem. § 27 Abs. 1 Kommunal-unternehmungsverordnung i. V. mit § 7 Abs. 3 (9) der Satzung vorbehaltlos Entlastung erteilt. Der Jahresüberschuss des Wirtschaftsjahres 2006 in Höhe von 715.787,56 € ist auf neue Rechnung vorzutragen. Jahresabschluss und Lagebericht stehen gemäß § 27 (3) Kommunal-unternehmensverordnung zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der INFOKOM Gütersloh AöR (Herzebrocker Strasse 140, 33334 Gütersloh) zur Verfügung. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates Adenauer Abschließender Vermerk der GPA NRW Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes INFOKOM Gü-tersloh AöR. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2006 hat sie sich der Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft WIBERA AG, Niederlassung Bielefeld, Bielefeld, bedient. Diese hat mit Datum vom 13.04.2007 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestäti-gungsvermerk erteilt. "Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie An-hang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der INFOKOM Gütersloh - Anstalt öffentlichen Rechts -, Gütersloh, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Janu-ar bis 31. Dezember 2006 ge-prüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresab-schluss und Lagebericht nach den deut-schen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landes¬rechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung des Vorstandes des Kommunalbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundla-ge der von uns durchge-führten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbezie-hung der Buch-führung und über den Lagebericht ab¬zugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßi-ger Abschluss¬prüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzu-führen, dass Unrich¬tigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Be¬achtung der Grund-sätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittel¬ten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage we-sentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Kommunal¬betriebes sowie die Erwartungen ü-ber mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezo-genen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stich-proben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beur-teilung der angewandten Bilanzierungs-grundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Vor-standes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auf-fassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beur-teilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse ent-spricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grund¬sätze ord-nungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-sprechendes Bild der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage des Kommunalbetriebes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutref-fendes Bild von der Lage des Kommunalbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar." Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIBERA AG, Niederlas-sung Bielefeld ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchge-führt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß § 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprü-fung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. GPA NRW Abschlussprüfung- Beratung - Revision Im Auftrag Angela Murschez
042/2007 Kreis Gütersloh
Ab dem 01.11.2007 gilt: 1.) Gem. § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348, vom 22. Oktober 2007) lege ich folgendes Gebiet, in dem für Geflügel ohne Ausnahme die generelle Aufstallungspflicht besteht, fest: das Gebiet innerhalb nachstehender Grenzen in der Stadt Rietberg und der Gemeinde Verl: im Osten: Delbrücker Str. (L751) bis zur Gemeinde-/Kreisgrenze Gemeinde Verl/ Kreis Gütersloh und dem Kreis Paderborn; im Süden: Kreisgrenze der Kreise Gütersloh und Paderborn bis zur Delbrücker Str. (B 64); im Westen: Delbrücker Str. (B64) incl. Ortseinfahrt Delbrücker Str. bis Rathausstr., Rathausstr., Bahnhofstr., Lange Str., im Norden: Detmolder Str.(L867) und weiter die Neuenkirchner Str. (ebenfalls L867). Wer in dem vorgenannten Gebiet des Kreises Gütersloh Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse in Gefangenschaft aufzieht oder hält (Geflügel), hat diese daher in geschlossenen Ställen oder unter einer über-stehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicher-ten Sei-tenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten. 2.) Für das restliche Gebiet der Stadt Rietberg und das restliche Gebiet der Gemeinde Verl, mit Ausnahme des Gebietes nördlich/nordöstlich der Gütersloher Str./Paderborner Str. (L757) und die Gebiete der Stadt Halle (Westf.), der Stadt Harsewinkel, der Gemeinde Steinhagen, der Stadt Versmold, innerhalb nachstehender Grenzen: westlich der Gütersloher Str./ Sandforther Str. (L 782) der Gemeinde Steinhagen, nördlich der Harsewinkler Str.(L778) und der Vennorter Str. (K16) der Gemeinde Steinhagen, nördlich der Brockhäger Str. und östlich der Hesselteicher Str. der Stadt Harsewinkel, südlich der Vorbruchstr.(K23) der Stadt Versmold und der Versmolder Str. (L931) und der Gütersloher Str. (L782) der Stadt Halle (Westf.), und das Gebiet des Versmolder Bruchs in der Stadt Versmold besteht weiterhin generell die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung von der dort generell beste-henden Aufstallverpflichtung zu beantragen. 3.) Gem. § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung lege ich folgende Gebiete, in dem Geflügel auch au-ßerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), fest: Das gesamte Gebiet der Stadt Borgholzhausen, der Stadt Gütersloh, der Gemeinde Herzebrock-Clarholz, der Gemeinde Langenberg, der Stadt Rheda-Wiedenbrück, der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, der Stadt Werther, die Gebiete der Stadt Halle (Westf.), der Stadt Harsewinkel, der Gemeinde Steinhagen, der Stadt Versmold, mit Ausnahme des unter 2.) genannten Gebietes und das restliche Gebiet der Gemeinde Verl, das Gebiet nördlich/nordöstlich der Gütersloher Str./Paderborner Str. (L757). 4.) Wer Geflügel halten will, hat gem. § 2 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung der zuständigen Behör-de zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrs-Verordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrs-Verordnung gilt entsprechend. Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel bereits hält, hat der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung gem. § 66 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung die Form der Haltung bis zum 30. April 2008 anzuzeigen. 5.) Gem. § 13 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung wird das "Chemisches und Veterinäruntersu-chungsamt Ostwestfalen- Lippe" (CVUA OWL), Westerfeldstraße 1 in 32758 Detmold als Einrichtung für die Untersuchung auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 bestimmt. 6.) Hiermit widerrufe ich meine Allgemeinverfügung vom 30.03.2007, die damit mit dem Tage nach Bekanntgabe dieser Allgemeinver-fügung außer Kraft tritt. 7.) Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichts-ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686) in z. Zt. geltender Fas-sung angeordnet. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Tierseuche, die mit hohen wirtschaftlichen Verlusten und Handelssanktionen einhergeht. Der Erreger wird mit den Sekreten des Nasen-Rachen-Raumes sowie mit dem Kot ausgeschieden und wird u. a. auch durch wildlebende Wat- und Wasservögel übertragen. Nach den zuvor genannten Ausführungen ist für das bezeichnete Gebiet von einem hohen Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Nutzgeflügelbestände durch wildlebende Wat- und Wasservögel auszugehen. In einem solchen Fall entstünden hohe wirt-schaftliche Schäden nicht nur bei dem betroffenen Geflü-gelhalter, sondern auch bei anderen Geflü-gelhaltern und für die Allgemeinheit. Hätte der Widerspruch aufschiebende Wirkung, könnte ggf. das Aufstallungsgebot nicht fristgerecht durchgesetzt und damit ein möglicher Eintrag der Geflügelpest in Nutzgeflügelbestände nicht so weit wie möglich verhindert werden. Im Sinne einer effektiven vorbeugenden Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines eventuellen Widerspruchverfahrens notwendige, wirksame, erforderliche und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungs-maßnahmen durchgeführt werden können. Das private Interesse der betroffenen Geflügelhalter, bis zum Abschluß einer eventuellen rechtlichen Überprüfung die Anordnungen nicht befolgen zu müssen, muss dagegen zurückstehen. Das Interesse der Geflügelhalter an Vollzugsschutz muss hinter diesem besonderen öffentlichen Interesse zurück-stehen. Daher wurde im besonderen öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Maßnahmen angeordnet. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das Geflügel in dem bezeichneten Gebiet umge-hend aufgestallt zu halten. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tage nach Ihrer Bekanntgabe und richtet sich an Personen, die beabsichtigen, Freilandhaltun-gen im Sinne dieser Allgemeinverfügung zu betreiben oder schon betreiben. Begründung: Mit dem Vogelzug erhöht sich die Gefahr des Eintrags des Erregers der Geflügelpest durch Wildvögel in die hiesigen Nutzgeflügelbe-stände. In Deutschland wurde im Jahr 2007 in zahlreichen Wildvögeln der Erreger der Geflügelpest nachge-wiesen. Außerdem brach die Seu-che in mehreren Hausgeflügelbeständen aus. Das Friedrich-Löffler-Institut auf der Insel Riems (das nationale Referenzlabor für Geflü-gelpest bzw. Aviäre Influenza) schließt dabei eine indirekte kausale Beteiligung von Wildvögeln bei den Ausbrüchen nicht aus. Au-ßer-dem rechnet es damit, dass der Erreger weiterhin auf niedrigem Niveau in der Wildvogelpopulati-on vorhanden ist. Außerdem steigt in Folge des Herbstvogelzuges die Wildvogeldichte in Deutschland - und damit auch im Kreis Gütersloh - an, so dass Infektionsketten unter Wildvögeln wahrscheinlicher werden. Insgesamt schätzt das Institut in seinem letzten Gutachten vom 15.10.2007 das Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Hausgeflügel-bestände als hoch ein. Das südliche Gebiet des Kreises Gütersloh und das nördliche Gebiet des Kreises Paderborn hat sich in den vergangenen Jahren mit seinen zahlreichen Feuchtgebieten im Bereich der Rietberger Fisch-teiche und des Steinhorster Beckens zu einem herausragenden Durchzugs-, Rast- und Überwinte-rungsgebiet für Wasservögel entwickelt. Mit dem Einsetzen des Vogelzuges im Herbst sammeln sich in diesen Gebieten in erheblichem Um-fang wildlebende Wat- und Was-servögel oder rasten dort und führen zu einer zeitweise deutlich er-höhten Vogeldichte. Als Wasservögel ziehen insbesondere die unterschiedlichsten Entenarten aus Nord- und Nordosteuropa, arktische Sing- und Zwergschwäne und regelmäßig auch arktische Gänse durch. Dabei ist ein ständiger Standortwechsel zwischen den Feucht- gebieten zu beobachten. Gera-de die Gänse vergesell-schaften sich oft mit den hier inzwischen ansässigen Grauganspopulationen und sind mit diesen zusammen nicht selten im nahen Umfeld von Geflügelhaltungen zu sehen. Die Vogelflugzeit stellt daher eine erhebliche Gefährdung der heimischen Geflügelhaltungen dar, zu-mal der südliche Bereich des Kreises Gütersloh eine hohe Geflügeldichte aufweist. Um das Risiko des Eintrags der Geflügelpest in die Geflügelhaltungen zu verringern ist es erforderlich, in dem unter 1. beschriebenen Gebiet das Geflügel wieder aufzustallen. Daher können die in diesem Gebiet erteilten Einzelfallausnahmegenehmigungen zur Haltung von Geflügel im Freiland nicht weiter bestehen bleiben. Darüber hinaus ist die Geflügel-Aufstallungsverordnung als Rechtsgrundlage meiner Allgemeinverfü-gung vom 30.03.2007 mit Wirkung zum 23.10.2007 aufgehoben worden, so dass auch aus Gründen der Rechtssicherheit von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Allgemeinverfügung aufzuheben war. In diesem unter 1. beschriebenem Gebiet besteht nun wieder die generelle Aufstallungspflicht für Ge-flügel ohne Ausnahme. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwal-tungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG.NRW) vom 21. 12.1976 (GV NW S.438/ SGV NW 2010) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. der Geflügelpest-Verordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.NRW). Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und kann beim Landrat des Kreises Gütersloh, Her-zebrocker Str. 140 und der Abtei-lung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Goethestr. 12 in Gü-tersloh eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben wer-den. Der Widerspruch ist schriftlich an den Kreis Gütersloh, Der Landrat, 33324 Gütersloh, zu richten oder zur Niederschrift bei einer der Dienststellen des Kreises Gü-tersloh zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dieses Verschulden der Widerspruchs-führerin/ dem Widerspruchsführer zugerechnet werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in Minden, Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden, die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallende aufschiebende Wir-kung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Gütersloh, 30.10.2007 Kreis Gütersloh als Kreisordnungsbehörde Der Landrat Hinweise: 1. Enten und Gänse in Freilandhaltung sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten (§ 13 Abs. 5 Satz 1 Geflügelpest Ver-ordnung). Der Halter der Enten und Gänse hat sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. An Stelle der Untersuchung nach § 13 Abs. 5 Satz 2 Geflügelpest-Verordnung kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In die-sem Fall die in der nachstehend zu § 13 Abs. 5 Geflü-gelpest-Verordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden: Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse Anzahl der je Bestand zu haltenden Hühner oder Puten Spalte 1 Spalte 2 weniger als 11 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse 11 - 100 10 - 50 101 - 1000 20 - 60 mehr als 1000 30 - 70 Ferner hat der Halter jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimm-ten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen (§ 13 Abs. 5 Satz 5 Geflügelpest-Verordnung). 2. Werden Enten und Gänse nach Nr. 1 gemeinsam mit Hühnern oder Puten gehalten, ist diese gemein-same Haltung vom Tierhalter unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 3. Der Halter von Enten und Gänsen in Freilandhaltung ist gem. § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 der Geflügel-pest-Verordnung verpflichtet, abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und § 6 Nr. 1, 4 und 6 bis 9 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes die dort genannten Maßnahmen durchzuführen. In das zu führende Register sind je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und darüber hinaus ist sicherzustellen, dass • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen un-befugten Zutritt oder un-befugtes Befahren gesichert sind, • nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz ge-reinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei ge-wordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrie-ben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, • eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeich- nungen gemacht werden, • der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Ge-flügels bei Bedarf, min-destens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden. • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie einen Einrichtung zur Desin-fektion der Schuhe vor-gehalten wird. 4. Die virologischen Untersuchungen nach § 13 Abs. 5 Satz 2 Geflügelpest-Verordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Be-stand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs-einrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachen-tupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersu-chen (§ 13 Abs. 6 Geflügelpest-Verordnung). Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist be-ginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mit-geteilt worden ist (§ 13 Abs. 7 Geflügelpest-Verordnung). 5. Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersu-chungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-legen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Er-gebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 14 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung). 6. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter, vorbehaltlich des Satzes 2, unver-züglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrig-pathogenen aviären Influenza-virus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über ei-nen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder einen Abnahme der üblichen Ge-wichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeig-nete Untersuchungen ausschließen zu lassen. (§ 4 Geflügelpest-Verordnung). 7. Nach § 3 der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, sicherzustellen, dass: - die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind, - die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und - Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren ist. 8. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügelpest-Verordnung können gemäß § 64 der Geflügel-pest-Verordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ord-nungswidrigkeit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfund-zwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz). 9. Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechtsverordnung oder eine behörd-liche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.