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Amtsblatt Nr. 235 vom 19.07.2007
035/2007 Gebühren Luftrettungsdienst Christoph 13
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordh-rein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 10, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV NRW S. 458 / SGV NRW 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) und durch VO vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 14.06.2007 folgende Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Luftrettungsdienstes der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers "Christoph 13" vom 19.12.2003 beschlossen: Artikel 1 Der in der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Luftrettungsdienstes der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers "Christoph 13" enthaltene Gebührentarif wird aufgehoben und durch den in der Anlage beigefügten neuen Gebührentarif, der Bestandteil der Satzung wird, ersetzt. Artikel 2 Diese Nachtragssatzung tritt am 01.07.2007 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Be-kanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde, b) die Satzung nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist, c) der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergibt. Bielefeld, den 28.06.2007 I.V. gez. Löseke Stadtkämmerer Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Luftrettungsdienstes der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers "Christoph 13" vom 19.12.2003 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 28.06.2007 Gebührentarif Gebühren für den Einsatz des Rettungshubschraubers pro Flugminute - bei Primärversorgungsflügen 50,25€ - bei Primär- und Sekundärtransportflügen 50,25€ - bei Sachtransporten 50,25€ .