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Amtsblatt Nr. 231 vom 26.04.2007
026/2007 Sitzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes des Kreises Gütersloh und der Stadt Rheda-Wiedenbrück
Die Sitzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes des Kreises Gütersloh und der Stadt Rheda-Wiedenbrück findet Freitag, 04.05.2007, 17.00 Uhr im Sitzungszimmer der Kreissparkasse Wiedenbrück, Wasserstraße 10, 33378 Rheda-Wiedenbrück, statt. Die Sitzung ist öffentlich. Tagesordnung: 1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung am 03.05.2006 2. Entlastung des Verwaltungsrates, des Kreditausschusses und des Vorstandes der Kreissparkasse Wiedenbrück für das Geschäftsjahr 2006 3. Entscheidung über die Verwendung eines Teiles des Jahresüberschusses 2006 der Kreissparkasse Wiedenbrück 4. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung 5. Verschiedenes Rheda-Wiedenbrück, den 24. April 2007 Sparkassenzweckverband des Kreises Gütersloh und der Stadt Rheda-Wiedenbrück Die Vorsitzende der Verbandsversammlung Elisabeth Witte
027/2007 Haushaltssatzung des Kreises Gütersloh für das Haushaltsjahr 2007
§ 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 278.661.356 € in der Ausgabe auf 278.661.356 € im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 26.908.860 € in der Ausgabe auf 26.908.860 € festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2007 zur Finanzierung von Ausga-ben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 3.940.000 € festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionen und Ausga-ben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 500.000 € festgesetzt. § 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2007 zur rechtzeitigen Leistung von Aus-gaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 7.500.000 € festgesetzt. § 5 (1) Zur Deckung des durch die sonstigen Einnahmen des Kreises Gütersloh nicht gedeckten Fi-nanzbedarfs wird gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung von allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine allgemeine Kreisumlage von 38,87% der für das Haushaltsjahr 2007 geltenden Umlagegrundlagen der Städte und Gemeinden erhoben. (2) Zur Deckung des Zuschussbedarfs aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe durch das Kreisjugendamt wird gemäß § 56 Abs. 5 der Kreisordnung von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine Mehrbelastung von 13,59% der für das Haushaltsjahr 2007 geltenden Umlagegrundlagen der Städte und Gemeinden erhoben. (3) Zur Deckung des durch den Betrieb des Kreisgymnasiums in Halle (Westf.) und der P.-A- Böckstiegel-Gesamtschule in Borgholzhausen / Werther (Westf.) entstehenden Zuschussbedarfs wer-den von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, aus denen SchülerInnen die Schulen besu-chen, Mehrbelastungen nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung erhoben. Die Umlagesätze für die Mehr-belastungen werden nach den für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen 2007 festgesetzt auf: Stadt/Gemeinde Kreisgymnasium Halle /Westf.) P.-A. Böckstiegel-Gesamtschule Borgholzhausen/Werther (Westf.) Borgholzhausen 0,6753 v. H. 3,0030 v. H. Gütersloh 0.0006 v. H. 0,0000 v. H. Halle (Westf.) 1,4633 v. H. 0,9414 v. H. Harsewinkel 0,0000 v. H. 0,0028 v. H. Steinhagen 0,2235 v. H. 0,1565 v. H. Versmold 0,0071 v. H. 0,8019 v. H. Werther (Westf.) 0,6046 v. H. 2,1270 v. H. (4) Die Kreisumlage ist einschließlich der Mehrbelastung in 12 Teilbeträgen zum 30. eines jeden Monats fällig. § 6 (1) Für die Bewirtschaftung der den Fachbereichen und Abteilungen sowie Servicestellen bereitgestellten Finanzbudgets gelten die vom Kreistag des Kreises Gütersloh in seiner Sitzung am 28.08.1999 aufgestellten Grundregeln zur Budgetierung. Insbesondere die unter Ziffer 7 der Grundregeln zur Budgetierung dargestellten Bestimmungen sind insoweit Bestandteil dieser Haushaltssatzung und in der Anlage 1 aufgeführt. (2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben mit einer Deckung innerhalb des Verwaltungshaushaltes (konsumtiven Budgets) oder innerhalb des Vermögenshaushaltes (investiven Budgets) sind nach den Budgetregelungen sowie im Sinne von § 83 Abs. 1 GO erheblich, wenn sie 250.000 € überschreiten. Der insoweit vom Kreistag zu genehmigende Mehrbedarf liegt vor, wenn ein entsprechender Mehrbedarf innerhalb des in den Budgetierungsregeln definierten Budgets einer Organisationseinheit der Kreisverwaltung zu verzeichnen ist. (3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben innerhalb des investiven Budgets, die durch einge-sparte Mittel im konsumtiven Budget finanziert werden sollen, sind nach den Budgetregelungen sowie im Sinne von § 83 Abs. 1 GO erheblich, wenn sie 50.000 € überschreiten. Der insoweit vom Kreistag zu genehmigende Mehrbedarf definiert sich nach den in Absatz 2 aufgeführten Merkmalen. (4) Über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind im Sinne des § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der GO erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 € überschreiten. (5) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die bei der Durchführung innerer Verrechnungen entstehen, gelten in jedem Fall als unerheblich. (6) Über Budgetüberschreitungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Kreistages entscheidet der zuständige Fachbereichsleiter auf der Grundlage von § 83 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn die Deckung des auftretenden Mehrbedarfs innerhalb eines Fachbereichsbudgets vorgenommen werden kann. Ist die Finanzierung eines Mehrbedarfs bis 250.000 € fachbereichsübergreifend vorzunehmen, entscheidet der Kämmerer. Über Mittelübertragungen vom konsumtiven Budget zum Investitionsbudget, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Kreistages liegen, entscheidet der Kämmerer. § 7 Die im Stellenplan mit einem Vermerk "k. w." (künftig wegfallend) versehenen Stellen entfallen nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers. Die im Stellenplan mit einem Vermerk "k. u." (künftig umzuwandeln) versehenen Stellen sind beim Freiwerden - d.h. sowohl beim Ausscheiden als auch bei Einweisung des Stelleninhabers in eine andere Planstelle - nach sachgerechter Bewertung unter Beachtung der für Beamte vorgeschriebenen Stellenobergrenzen bzw. für Angestellte und Arbeiter durch Tarifrecht festgelegten Eingruppierungsmerkmale umzuwandeln. § 8 Der Haushalt 2007 ist für alle Organisationseinheiten der Kreisverwaltung in der doppischen Struktur aufgestellt worden. Lediglich das Produkt Haushaltsausgleich wurde in kameraler Form veranschlagt. Trotz der abgebildeten doppischen Struktur enthält der Haushalt im Prinzip keine dem kaufmänni-schen Rechnungswesen eigene, von der Kameralistik abweichende Inhalte. Insbesondere bilanzielle Abschreibungen und Rückstellungen sind daher noch nicht im Haushalt 2007 veranschlagt worden. Folglich basiert der Haushaltsausgleich und der sich darauf gründende Kreisumlagebedarf aus-schließlich auf kameralen Regeln. § 9 Der Ergebnis- und Finanzplan, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie der eingehenden Einzahlungen und der zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2007 enthält, wird festgesetzt im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge von 72.217.250 € Gesamtbetrag der Aufwendungen von 199.168.079 € im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 82.933.380 € Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 210.031.890 € Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit von 4.493.200 € Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit von 11.070.140 € Anlage zu § 6 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2007 Mittelverschiebungen innerhalb eines Produktbudgets in allen Fällen gegenseitige Deckungsfähigkeit Budgetverschiebungen innerhalb des Abteilungsbudgets in allen Fällen gegenseitige Deckungsfähigkeit Budgetverschiebungen innerhalb des Fachbereichsbudgets bis 250.000 € über- oder außerplanmäßige Ausgabegenehmigung durch Fachbereichsleiter über 250.000 € über- oder außerplanmäßige Ausgabegenehmigung durch Kreistag Überschreitung des Fachbereichsbudgets bis 250.000 € über- oder außerplanmäßige Genehmigung durch den Kämmerer über 250.000 € über- oder außerplanmäßige Genehmigung durch den Kreistag Mittelverschiebungen vom konsumtiven Budget zum Investitionsbudget bis 50.000 € Zustimmung Kämmerer über 50.000 € Zustimmung Kreistag Neueinrichtung von Budgets in allen Fällen Zustimmung Kreistag II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung in Detmold mit Schreiben vom 26.02.2007 angezeigt worden. Die nach § 53 und § 56 Abs. 3 KrO NRW i. V. m. §§ 80 ff. GO NRW erforderliche Genehmigung der allgemeinen Kreisumlage in § 5 Abs. 1 der Haushaltssatzung hat die Bezirksregierung in Detmold mit Verfügung vom 13.03.2007 erteilt. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. § 80 Abs. 6 GO bis zum Ende der Auslegung der Jahresrechnung 2007 zur Einsichtnahme verfügbar. Die Unterlagen können während der Öffnungszeiten der Kreisverwaltung (montags - freitags 8.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags 14.00 bis 17.30 Uhr) und nach Vereinbarung (Tel: 05241/85-1071 oder 85-1076) im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33324 Gütersloh, Zimmer 321, Service Finanzen, eingesehen werden. III. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 16.04.2007 Der Landrat gez. Adenauer