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Amtsblatt Nr. 230 vom 16.04.2007
023/2007 Haushaltssatzung der Volkshochschule Ravensberg für das Haushaltsjahr 2007
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Volkshochschule voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflich-tungsermächtigungen enthält, wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 971.600 € in der Ausgabe auf 971.600 € im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 52.800 € in der Ausgabe auf 52.800 € festgesetzt. § 2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in An-spruch genommen werden dürfen, wird auf 80.000,- € festgesetzt. § 5 Die Verbandsumlage wird auf 332.000,- € festgesetzt. Die Berechnung und Verteilung auf die einzel-nen Verbandsmitglieder ergibt sich aus der dem Haushaltsplan beigefügten Nachweisung. § 6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des § 83 Abs. 2 GO.NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall mehr als 50 % des Ansatzes ausmachen und mindestens 7.500,- € betragen. Alle übrigen überplanmäßigen Ausgaben sind erheb-lich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 3.500,- € überschreiten. Alle außerplanmäßigen Ausgaben sind erheblich, wenn sie im Einzelfalle den Betrag von 2.000,- € überschreiten. gez. gez. gez. A.-E. Rodenbrock-Wesselmann Rita Blume Susanne Zens Vorsitzende der Mitglied der Protokollführerin Verbandsversammlung Verbandsversammlung Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 wird hiermit öffentlich bekannt ge-macht. Die nach § 19 Abs. 2 des GkG erforderliche Genehmigung zu der Festsetzung im § 5 ist vom Landrat des Krei-ses Gütersloh als untere Staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 09.03.2007 erteilt worden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Ge-meinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ab-lauf eines Jah-res seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt worden ist, b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, c) der Verbandsvorsteher den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Steinhagen, 29.03.2007 gez. (Besser) Verbandsvorsteher
024/2007 2. Änderungssatzung auf dem Gebiet der Fleischhygiene
Aufgrund - der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29.01.1985 (Abl. Nr. L 32 vom 05.02.1985), zuletzt geän-dert durch Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26.06.1996 (Abl. Nr. L 162 vom 01.07.1996) in der jeweils geltenden Fassung - § 24 Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (BGBl. I S. 1242), berichtigt am 28.07.2003 (BGBl. I S. 1585), in der jeweils geltenden Fassung - § 1 des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 16.12.1998 (GV. NRW. S. 775) in der jeweils geltenden Fassung - § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleisch-hy-giene vom 19.01.1999 (GV. NRW. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung - §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung - § 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflü-gelfleischhy-giene vom 06.05.1999 (GV. NRW. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung - §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung hat der Kreistag des Kreises Gütersloh am 26.03.2007 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung des Kreises Gütersloh vom 19.06.2006 über die Erhebung von Gebühren für Amtshand-lungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 26.02.2007, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel XV, § 12, Absatz 1, Buchstabe a wird der Betrag "19,12 EUR" durch den Betrag "17,09 EUR" ersetzt. 2. In Artikel XV, § 12, Absatz 1, Buchstabe b wird der Betrag "11,37 EUR" durch den Betrag "9,09 EUR" ersetzt. 3. In Artikel XV, § 12 entfällt der Absatz 3. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreis-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 26.03.2007 gez. Adenauer Landrat
025/2007 Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Interkommunales Gewerbegebiet
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhau-sen/Versmold" hat in ihrer Sitzung am 22. Febr. 2007 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Inter-kommunales Gewerbegebiet" des Zweckverbandes "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholz-hau-sen/Versmold" gemäß Baugesetzbuch (BauGB) §§ 1, 2, 3, 4, 8 bis 12, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zu-letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), GO NW (Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) §§ 7, 41 Abs. 1 Buchst. g), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498), als Satzung nebst Begründung beschlossen. Der Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung vom 22. Febr. 2007 über die 1. Änderung des Bebau-ungsplanes Nr. 1 "Interkommunales Gewerbegebiet" wird gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbu-ches hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Interkommunales Ge-werbe-gebiet" in Kraft. Gem. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), wird die 1. Än-derung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Interkommunales Gewerbegebiet" ab sofort zu jedermanns Einsicht bei der - Stadt Borgholzhausen, Fachbereich Planen und Bauen, Rathaus, Nebenstelle Masch 2 (Zim-mer 4), Borgholzhausen, sowie - Stadt Versmold, Rathaus, Münsterstr. 16 (Zimmer 203), Versmold, während der Dienststunden bereitgehalten; über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Das Änderungsgebiet ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich. Für die genauen Gren-zen des Plangebietes sind die Grenzeintragungen in dem Bebauungsplan verbindlich. Auszug aus der Deutschen Grundkarte Maßstab: 1:5000 (verkleinert) Hinweise: Nach § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendma-chung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung hinge-wiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich 1) eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form-vorschriften und 2) Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb 1 Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber dem Zweckver-band "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold" geltend gemacht worden sind; der Sach-verhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Es wird gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW (GO NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des 22. Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Okt. 1979 (GV. NRW S. 621/SGV. NRW 202), darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-ten der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jah-res seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, c) der Verbandsvorsteher den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber dem Zweckverband "Gewerbe- und Industrie-gebiet Borgholzhausen/Versmold" vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tat-sa-che bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Nach § 44 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht frist-gemäßer Geltendmachung hingewiesen. Borgholzhausen, den 12. März 2007 Thorsten Klute Vorsitzender der Verbandsversammlung