- Aktuelles
- Themen
- Tiere & Lebensmittel
- Ordnung
- Bevölkerungsschutz
- Auto, Verkehr & Mobilität
- Geoinformation, Kataster und Vermessung
- Gesundheit
- Bauen, Wohnen, Immissionen
- Jugend
- Bildung
- Kommunales Integrationszentrum
- Kommunales Integrationszentrum Kreis Gütersloh
- Team des Kommunalen Integrationszentrums
- Aktuelles aus dem Kommunalen Integrationszentrum
- Integrationskonzept
- Integration durch Bildung
- Integration als Querschnittsaufgabe
- Kommunales Integrationsmanagement (KIM NRW)
- KOMM-AN NRW Förderung
- Wegweiser Integration im Kreis Gütersloh
- Soziales
- Jobcenter Kreis Gütersloh
- Energie & Klima
- Umwelt
- Wasser
- Unser Kreis
Amtsblatt Nr. 211 vom 12.05.2006
022/2006 Kreis Gütersloh
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüber-schreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.01.2005 (BGBL. I S. 36), geändert durch Artikel 3a der Verordnung vom 02.11.2005 BGBL. Teil I Seite 3131, wird hiermit bestimmt: 1 Anwendungsbereich Diese Allgemeinverfügung gilt für 1.1 die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSE genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sowie 1.2 den in der Anlage 1 Nr. 2, Tabelle 2.1 aufgeführten Stoff der Klasse 2, UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, Verflüssigt, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C) 2 Fahrweg 2.1 Allgemeines Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3. 2.2 Positivnetz Zum Positivnetz zählen - die in den Anlagen 1 - 13 aufgeführten Straßen in der jeweils am 01. Juli eines Jahres gültigen Fassung. 2.3 Negativnetz Zum Negativnetz zählen - die in Anlage 14 aufgeführten Straßen in der jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres gültigen Fassung. Unberührt bleiben die mit dem Zeichen 261 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach StVO gekennzeichneten Straßen. 2.4 Fahrweg außerhalb des Positivnetzes Soweit die Be- oder Entladestelle auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes ist eine Einzelfahrwegregelung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Ist der Beförderer bzw. der Fahrer über die Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden. 2.5 Autohöfe Soweit Autohöfe auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden können, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes bedarf es keiner Einzelfahrwegregelung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. 3 Benutzung des Fahrweges Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste Fahrweg zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen. 4 Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer 4.1 Beschreibung des Fahrweges Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in übersichtliche qualifizierte Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben. 4.2 Mitführpflicht Der Fahrzeugführer hat eine Kopie dieser Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Anlagen und die Fahrwegbeschreibung während der Fahrt mitzuführen. Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die Allgemeinverfügung und den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung vor jeder Beförderung einzuweisen. 4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der festgelegten Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen. Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom festgelegten Fahrweg abweichen, ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend. 5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz (Nummer 2.2), gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren. 6 Ordnungswidrigkeiten Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 10 GGVSE als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. 7 Inkrafttreten Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 01.07.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung, gültig ab 01.07.2005, veröffentlicht im Amtsblatt vom 16.06.2005 Nr. 193 auf den Seiten 883 bis 906, außer Kraft. 8 Sofortige Vollziehung Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. III 340-1) wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist erforderlich, um die ständige Versorgung von Gewerbe und Endverbrauchern mit den bezeichneten Gütern unter Aufrechterhaltung der notw
023/2006 Kreis Gütersloh
Gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (www.ebundesanzeiger.de, eBAnz AT28 2006 V1) lege ich folgende Gebiete, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), fest: Das gesamte Gebiet der Stadt Borgholzhausen, der Stadt Gütersloh, der Gemeinde Herzebrock- Clarholz, der Gemeinde Langenberg, der Stadt Rheda-Wiedenbrück, der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, der Stadt Werther, die Gebiete der Stadt Halle (Westf.), der Stadt Harsewinkel, der Gemeinde Steinhagen, der Stadt Versmold, mit Ausnahme des Gebietes innerhalb nachstehender Grenzen: westlich der Gütersloher Str./ Sandforther Str. (L 782) der Gemeinde Steinhagen, nördlich der Harsewinkler Str.(L778) und der Vennorter Str. (K16) der Gemeinde Steinhagen, nördlich der Brockhäger Str. und östlich der Hesselteicher Str. der Stadt Harsewinkel, südlich der Vorbruchstr.(K23) der Stadt Versmold und der Versmolder Str. (L931) und der Gütersloher Str. (L782) der Stadt Halle (Westf.), und mit Ausnahme des Gebietes des Versmolder Bruchs in der Stadt Versmold und das Gebiet der Gemeinde Verl mit Ausnahme des Gebietes südlich/südwestlich der Gütersloher Str./Paderborner Str. (L757). Gem. § 1 Abs. 5 Satz 5 und 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest wird das "Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen- Lippe" (CVUA OWL), Westerfeldstraße 1 in 32758 Detmold als Einrichtung für die Untersuchung auf Influenza-a-Virus der Subtypen H5 und H7 bestimmt. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungs- gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 ( BGBl. I S.686) in z.Zt. geltender Fassung angeordnet. Die sofortige Vollziehung ist anzuordnen, weil das Interesse der betroffenen Geflügelhalter an einer Vereinfachung bei der Genehmigung von Freilandhaltungen höher zu bewerten ist, als das Interesse eines Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eine Widerspruches. Diese Allgemeinverfügung gilt ab Ihrer Bekanntmachung und richtet sich an Personen, die beabsichtigen, Freilandhaltungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung zu betreiben. Begründung: Für sämtliche Geflügelhaltungen in dem oben bezeichneten Gebiet liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vor. Diese Allgemeinverfügung gilt längstens bis zum 15. August 2006. Sie ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG.NW.) vom 21. 12.1976 (GV NW S.438/ SGV NW 2010) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.NW.). Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft und kann beim Landrat des Kreises Gütersloh, Herzebrocker Str. 140 und der Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Goethestr. 12 in Gütersloh eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich an den Kreis Gütersloh, Der Landrat, 33324 Gütersloh, zu richten oder zur Niederschrift bei einer der Dienststellen des Kreises Gütersloh zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/ dem Widerspruchsführer zugerechnet werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in Minden, Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden, die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Gütersloh, 12.05.2006 Kreis Gütersloh als Kreisordnungsbehörde Der Landrat