- Aktuelles
- Themen
- Tiere & Lebensmittel
- Ordnung
- Bevölkerungsschutz
- Auto, Verkehr & Mobilität
- Geoinformation, Kataster und Vermessung
- Gesundheit
- Bauen, Wohnen, Immissionen
- Jugend
- Bildung
- Kommunales Integrationszentrum
- Kommunales Integrationszentrum Kreis Gütersloh
- Team des Kommunalen Integrationszentrums
- Aktuelles aus dem Kommunalen Integrationszentrum
- Integrationskonzept
- Integration durch Bildung
- Integration als Querschnittsaufgabe
- Kommunales Integrationsmanagement (KIM NRW)
- KOMM-AN NRW Förderung
- Wegweiser Integration im Kreis Gütersloh
- Soziales
- Jobcenter Kreis Gütersloh
- Energie & Klima
- Umwelt
- Wasser
- Unser Kreis
Amtsblatt Nr. 209 vom 13.04.2006
018/2006 Zweckverband Gewerbe- und industriegebiet Borgholzhausen/Versmold
Aufgrund des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306) in Verbindung mit § 75 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. 2005 S. 498) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold mit Beschluß vom 22.02.2006 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 498.100,00 EUR in der Ausgabe auf 498.100,00 EUR im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 3.246.000,00 EUR in der Ausgabe auf 3.246.000,00 EUR festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2006 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 1.900.000,00 EUR festgesetzt. § 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt. § 5 Die Verbandsumlage wird auf 486.800,00 EUR festgesetzt. Sie wird von den Mitgliedsgemeinden je zur Hälfte erbracht. § 6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind im Sinne des § 82 Abs. 1 GO erheblich, wenn folgende Wertgrenzen überschritten werden: Verwaltungshaushalt überplanmäßige Ausgaben: 10 vom Hundert der Einzelansätze, mindestens jedoch 2.550,00 EUR oder mehr als 51.100,00 EUR im Einzelfall. außerplanmäßige Ausgaben: 25.560,00 EUR im Einzelfall. Vermögenshaushalt überplanmäßige Ausgaben: 10 von Hundert des Haushaltsansatzes, mindestens jedoch 2.550,00 EUR oder mehr als 51.100,00 EUR im Einzelfall, außerplanmäßige Ausgaben: mehr als 25.560,00 EUR im Einzelfall. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage beruhen, gelten auch dann als nicht erheblich, wenn die Wertgrenzen aus Absatz 1 überschritten werden. Die erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung. Die übrigen Mehrausgaben sind der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen, soweit im Einzelfall ein Betrag von 510,00 EUR überschritten wird. gez. Klute Vorsitzender der Verbandsversammlung gez. Hanheide Mitglied der Verbandsversammlung gez. Keller Schriftführer Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 19 Abs. 2 GkG erforderliche Genehmigung zu der Festsetzung in § 5 der Haushaltssatzung 2006 ist vom Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 22.03.2006 erteilt worden. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Verbandsvorsteher hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Borgholzhausen, den 29.03.2006 Der Verbandsvorsteher Klemens Keller
019/2006 Zweckverband Gewerbe- und industriegebiet Borgholzhausen/Versmold
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold" hat in der Sitzung am 22.02.2006 folgendes beschlossen: Die vom Verbandsvorsteher aufgestellte Jahresrechnung 2005 wird gemäß § 18 Abs. 1 GkG i.V.m. § 93 Abs. 2 GO a.F. festgestellt und gemäß § 18 Abs. 1 GkG i.V.m. § 94 Abs. 1 GO a.F. beschlossen. Dem Verbandsvorsteher wird gemäß § 18 Abs. 1 GkG i.V.m. § 94 Abs. 1 GO a.F. Entlastung erteilt. Borgholzhausen, den 29.03.2006 Zweckverband "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold" Der Verbandsvorsteher Klemens Keller
020/2006 Kreis Gütersloh
Aufgrund der §§ 26 Abs.1 g) und § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit den §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, br. GV. NRW 2005 S. 15), hat der Kreistag des Kreises Gütersloh am 20.02.2006 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 268.423.625 € in der Ausgabe auf 268.423.625 € im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 28.101.950 € in der Ausgabe auf 28.101.950 € festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2006 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 4.538.810 € festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionen und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2.390.000 € festgesetzt. § 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 7.500.000 € festgesetzt. § 5 Zur Deckung des durch die sonstigen Einnahmen des Kreises Gütersloh nicht gedeckten Finanzbedarfs wird gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung von allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine allgemeine Kreisumlage von 39,96% der für das Haushaltsjahr 2006 geltenden Umlagegrundlagen der Städte und Gemeinden erhoben. Zur Deckung des Zuschussbedarfs aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe durch das Kreisjugendamt wird gemäß § 56 Abs. 5 der Kreisordnung von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine Mehrbelastung von 14,39% der für das Haushaltsjahr 2006 geltenden Umlagegrundlagen der Städte und Gemeinden erhoben. Zur Deckung des durch den Betrieb des Kreisgymnasiums in Halle (Westf.) und der P.-A- Böckstiegel-Gesamtschule in Borgholzhausen / Werther (Westf.) entstehenden Zuschussbedarfs werden von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, aus denen SchülerInnen die Schulen besuchen, Mehrbelastungen nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung erhoben. Die Umlagesätze für die Mehrbelastungen werden nach den für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen 2006 festgesetzt auf: Stadt / Gemeinde Kreisgymnasium Halle (Westf.) P.-A. Böckstiegel-Gesamtschule Borgholzhausen/Werther (Westf.) Borgholzhausen 0,7745 v. H. 3,6774 v. H. Halle (Westf.) 1,6469 v. H. 1,1707 v. H. Steinhagen 0,3404 v. H. 0,1742 v. H. Versmold 0,0076 v. H. 0,8497 v. H. Werther (Westf.) 0,6997 v. H. 2,9225 v. H. Die Kreisumlage ist einschließlich der Mehrbelastung in 12 Teilbeträgen zum 30. eines jeden Monats fällig. § 6 Für die Bewirtschaftung der den Fachbereichen und Abteilungen sowie Servicestellen bereitgestellten Finanzbudgets gelten die vom Kreistag des Kreises Gütersloh in seiner Sitzung am 28.08.1999 aufgestellten Grundregeln zur Budgetierung. Insbesondere die unter Ziffer 7 der Grundregeln zur Budgetierung dargestellten Bestimmungen sind insoweit Bestandteil dieser Haushaltssatzung und in der Anlage 1 aufgeführt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben mit einer Deckung innerhalb des Verwaltungshaushaltes (konsumtiven Budgets) oder innerhalb des Vermögenshaushaltes (investiven Budgets) sind nach den Budgetregelungen sowie im Sinne von § 83 Abs. 1 GO erheblich, wenn sie 250.000 € überschreiten. Der insoweit vom Kreistag zu genehmigende Mehrbedarf liegt vor, wenn ein entsprechender Mehrbedarf innerhalb des in den Budgetierungsregeln definierten Budgets einer Organisationseinheit der Kreisverwaltung zu verzeichnen ist. Über- und außerplanmäßige Ausgaben innerhalb des investiven Budgets, die durch eingesparte Mittel im konsumtiven Budget finanziert werden sollen, sind nach den Budgetregelungen sowie im Sinne von § 83 Abs. 1 GO erheblich, wenn sie 50.000 € überschreiten. Der insoweit vom Kreistag zu genehmigende Mehrbedarf definiert sich nach den in Absatz 2 aufgeführten Merkmalen. Über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind im Sinne des § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der GO erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 € überschreiten. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die bei der Durchführung innerer Verrechnungen entstehen, gelten in jedem Fall als unerheblich. Über Budgetüberschreitungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Kreistages entscheidet der zuständige Fachbereichsleiter auf der Grundlage von § 83 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn die Deckung des auftretenden Mehrbedarfs innerhalb eines Fachbereichsbudgets vorgenommen werden kann. Ist die Finanzierung eines Mehrbedarfs bis 250.000 € fachbereichsübergreifend vorzunehmen, entscheidet der Kämmerer. Über Mittelübertragungen vom konsumtiven Budget zum Investitionsbudget, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Kreistages liegen, entscheidet der Kämmerer. § 7 Die im Stellenplan mit einem Vermerk "k. w." (künftig wegfallend) versehenen Stellen entfallen nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers. Die im Stellenplan mit einem Vermerk "k. u." (künftig umzuwandeln) versehenen Stellen sind beim Freiwerden - d.h. sowohl beim Ausscheiden als auch bei Einweisung des Stelleninhabers in eine andere Planstelle - nach sachgerechter Bewertung unter Beachtung der für Beamte vorgeschriebenen Stellenobergrenzen bzw. für Angestellte und Arbeiter durch Tarifrecht festgelegten Eingruppierungsmerkmale umzuwandeln. § 8 Der Haushalt 2006 ist für alle Organisationseinheiten der Kreisverwaltung in der doppischen Struktur aufgestellt worden. Lediglich das Produkt Haushaltsausgleich wurde in kameraler Form veranschlagt. Trotz der abgebildeten doppischen Struktur enthält der Haushalt im Prinzip keine dem kaufmännischen Rechnungswesen eigene, von der Kameralistik abweichende Inhalte. Insbesondere bilanzielle Abschreibungen und Rückstellungen sind daher noch nicht im Haushalt 2006 veranschlagt worden. Folglich basiert der Haushaltsausgleich und der sich darauf gründende Kreisumlagebedarf ausschließlich auf kameralen Regeln. § 9 Der Ergebnis- und Finanzplan, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie der eingehenden Einzahlungen und der zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2006 enthält, wird festgesetzt im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge von 68.671.480 € Gesamtbetrag der Aufwendungen von 193.719.415 € im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 68.671.480 € Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 193.632.215 € Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit von 3.548.370 € Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit von 7.652.360 € Anlage zu § 6 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2006 siehe Download II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung in Detmold mit Schreiben vom 21.02.2006 angezeigt worden. Die nach § 53 und § 56 Abs. 3 KrO NRW i.V.m. §§ 80 ff. GO NRW erforderliche Genehmigung der allgemeinen Kreisumlage in § 5 Abs. 1 der Haushaltssatzung hat die Bezirksregierung in Detmold mit Verfügung vom 27.03.2006 erteilt. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gem. § 80 Abs. 6 GO bis zum Ende der Auslegung der Jahresrechnung 2006 zur Einsichtnahme verfügbar. Die Unterlagen können während der Öffnungszeiten der Kreisverwaltung (montags - freitags 8.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags 14.00 bis 17.30 Uhr) und nach Vereinbarung (Tel: 05241/85-1071 oder 85-1076) im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33324 Gütersloh, Zimmer 321, Service Finanzen, eingesehen werden. III. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet, der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 12.04.2006 Der Landrat gez. Adenauer