- Aktuelles
- Themen
- Tiere & Lebensmittel
- Ordnung
- Bevölkerungsschutz
- Auto, Verkehr & Mobilität
- Geoinformation, Kataster und Vermessung
- Gesundheit
- Bauen, Wohnen, Immissionen
- Jugend
- Bildung
- Kommunales Integrationszentrum
- Kommunales Integrationszentrum Kreis Gütersloh
- Team des Kommunalen Integrationszentrums
- Aktuelles aus dem Kommunalen Integrationszentrum
- Integrationskonzept
- Integration durch Bildung
- Integration als Querschnittsaufgabe
- Kommunales Integrationsmanagement (KIM NRW)
- KOMM-AN NRW Förderung
- Wegweiser Integration im Kreis Gütersloh
- Soziales
- Jobcenter Kreis Gütersloh
- Energie & Klima
- Energie & Klima aktuell
- Integriertes Klimaschutzkonzept
- Klimafolgenanpassung
- Klimaschutz - Projekte und Aktivitäten
- Bauen+Sanieren+Energieberatung
- Solardachkataster
- Gründachkataster
- Klimabildung
- Online-Energiesparratgeber
- Geförderte Maßnahmen
- Erneuerbare Energien
- Energiesparen im Haushalt
- Mobilität - Strategie und Berichte
- Mobilität - Projekte und Aktivitäten
- Umwelt
- Wasser
- Unser Kreis
Amtsblatt Nr. 207 vom 15.03.2006
015/2006 Volkshochschule Ravensberg
Haushaltssatzung der Volkshochschule Ravensberg für das Haushaltsjahr 2006 vom 01.02.2006 Aufgrund des § 18 Abs. 1 GkG vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV.NRW. S. 306), in Verbindung mit den §§ 78 ff der GO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV.NRW. S. 498), hat die Verbandsversammlung der Volkshochschule Ravensberg mit Beschluss vom 31.01.2006 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2006 erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Volkshochschule voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 949.000 € in der Ausgabe auf 949.000 € im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 78.450 € in der Ausgabe auf 78.450 € festgesetzt. § 2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. § 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. § 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 80.000,- € festgesetzt. § 5 Die Verbandsumlage wird auf 294.300,- € festgesetzt. Die Berechnung und Verteilung auf die einzelnen Verbandsmitglieder ergibt sich aus der dem Haushaltsplan beigefügten Nachweisung. § 6 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des § 83 Abs. 2 GO.NRW erheblich, wenn sie im Einzelfalle mehr als 50 % des Ansatzes ausmachen und mindestens 7.500,- € betragen. Alle übrigen außerplanmäßigen Ausgaben sind erheblich, wenn sie im Einzelfalle den Betrag von 3.500,- € überschreiben. Alle außerplanmäßigen Ausgaben sind erheblich, wenn sie im Einzelfalle den Betrag von 2.000,- € überschreiten. gez. A.-E. Rodenbrock-Wesselmann Vorsitzende der Verbandsversammlung gez. Helmut Rose Mitglied der Verbandsversammlung gez. Birgit Biniok Protokollführerin Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 19 Abs. 2 des GkG erforderliche Genehmigung zu der Festsetzung im § 5 ist vom Landrat des Kreises Gütersloh als untere Staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 01.03.2006 erteilt worden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt worden ist, die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, der Verbandsvorsteher den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Steinhagen, 14.03.2006 gez. (Besser) Verbandsvorsteher