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Amtsblatt Nr. 203 vom 13.01.2006
001/2006 Kreis Gütersloh
Gemäß § 3 der Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) vom 26.11.1997 (GV. NRW 1998 S. 62) wird bekannt gegeben, dass beim Kreis Gütersloh als untere Fischereibehörde im März 2006 die nächste Fischerprüfung abgenommen wird. Prüfungsbewerber werden gebeten, ihre Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung bis spätestens zum 27.02.2006 bei der Kreisverwaltung Gütersloh, 33324 Gütersloh, einzureichen. Antragsvordrucke sind im Zimmer 417 der Kreisverwaltung Gütersloh, Abteilung Ordnung, Wasserstr. 14 a, 33378 Rheda-Wiedenbrück, erhältlich, sie können dort auch schriftlich oder telefonisch unter der Rufnummer (05241) 85-2221 angefordert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung u.a. auch von den ortsansässigen Vereinigungen der Freizeitfischerei durchgeführt werden. Gütersloh, den 10.01.2006 Kreis Gütersloh Der Landrat
002/2006 Kreis Gütersloh
Gemäß § 3 der Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung) wird bekannt gegeben, dass beim Kreis Gütersloh als untere Jagdbehörde die diesjährige Jägerprüfung an folgenden Tagen abgenommen wird: Schriftlicher Teil am 24. April 2006 ab 15.00 Uhr in Rheda-Wiedenbrück Schießprüfung am 27. April 2006 ab 8.00 Uhr in Warendorf Mündlich-praktischer Teil am 02., 03. und 04. Mai 2006 ab 8.00 Uhr in Rheda-Wiedenbrück Prüfungsbewerber werden gebeten, ihre Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung bis spätestens zum 24. Februar 2006 bei der Kreisverwaltung Gütersloh, 33324 Gütersloh, einzureichen. Antragsvordrucke sind im Zimmer 417 der Kreisverwaltung Gütersloh, Abteilung Ordnung, Wasserstr. 14a, 33378 Rheda-Wiedenbrück, erhältlich. Sie können dort auch schriftlich oder telefonisch unter der Rufnummer (05241) 85-2222 angefordert werden. Die Nachprüfung zur diesjährigen Jägerprüfung wird an folgenden Tagen abgenommen: Schießprüfung am 26. Oktober 2006 in Warendorf Mündlich-praktischer Teil am 29. Oktober 2006 in Rheda-Wiedenbrück Gütersloh, den 10.01.2006 Kreis Gütersloh Der Landrat
003/2006 Volkshochschule Harsewinkel - SH-S - Verl
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94 (GV.NW. S.666), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712/SGV.NW.610), in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen, hat die Verbandsversammlung am 07.12.2005 folgende 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung beschlossen: Artikel I § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Gebühren betragen, soweit nicht besondere Bestimmungen dieser Gebührensatzung zu berücksichtigen sind für a) EDV-Kurse pro Unterrichtsstunde 2,90 € b) Kurse, die von der Landesförderung ausgenommen sind (z.B. FB 5 u. 6) 1,90 € c) Kinderkurse pro Unterrichtsstunde 1,70 € d) Kurse in allen anderen Fachbereichen pro USt 1,70 € e) Filmvorführungen und sonstige Einzelver- anstaltungen pro Vorführung 3,00-8,00 € f) Lehrgänge im Rahmen des 2. Bildungsweges bis zur Höhe von 102,00 € g) Koch-/Kreativkurse 2,20 € Artikel II Diese Satzung tritt am 01.07.2006 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Zweckverbands vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Schloß Holte-Stukenbrock, den 13.12.2005 Sautmann stellv. Vorsitzender der Verbandsversammlung
004/2006 Zweckverband Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold" hat in ihrer Sitzung am 28. Juni 2005 den Bebauungsplan Nr. 1 "Interkommunales Gewerbegebiet" des Zweckverbandes "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold" gemäß Baugesetzbuch (BauGB) §§ 1, 2, 3, 4, 8 bis 12, in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.05.2005 (BGBl. I Nr. 26 S. 1224), GO NW (Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) §§ 7, 41 Abs. 1 Buchst. g), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. 1994, Nr. 55 S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254), als Satzung nebst Begründung beschlossen. Dieses Bauleitplanverfahren ist förmlich noch vor dem 20. Juli 2004 eingeleitet worden. Nach § 244 der Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau fanden damit die Vorschriften des Baugesetzbuches in der alten Fassung für dieses Bauleitverfahren Anwendung. Der Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung vom 28. Juni 2005 über den Bebauungsplan Nr. 1 "Interkommunales Gewerbegebiet" wird gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 1 "Interkommunales Gewerbegebiet" in Kraft. Gem. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.05.2005 (BGBl. I Nr. 26 S. 1224), wird der Bebauungsplan Nr. 1 "Interkommunales Gewerbegebiet" ab sofort zu jedermanns Einsicht bei der Stadt Borgholzhausen, Bau- und Planungsamt, Rathaus, Nebenstelle Masch 2 (Zimmer 4), Borgholzhausen, sowie Stadt Versmold, Rathaus, Münsterstr. 16 (Zimmer 203), Versmold, während der Dienststunden bereitgehalten; über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Das Plangebiet ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich. Für die genauen Grenzen des Plangebietes sind die Grenzeintragungen in dem Bebauungsplan verbindlich. Download Übersichtsplan Gewerbegebiet Hinweise: Nach § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb 1 Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber des Zweckverbandes "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold" geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Es wird gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW (GO NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des 22. Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Okt. 1979 (GV. NRW S. 621/SGV. NRW 202), darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist, der Verbandsvorsteher den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber des Zweckverbandes "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold" vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Nach § 44 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen. Borgholzhausen, den 07.12.2005 Thorsten Klute Vorsitzender der Verbandsversammlung Zweckverband "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold" Bestätigung gem. § 2 Abs. 3 der BekanntmVO vom 26. August 1999 Es wird hiermit bestätigt, dass der Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung mit dem Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Gewerbe- und Industriegebiet Borgholzhausen/Versmold" vom 28. Juni 2005 übereinstimmt und dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 verfahren worden ist. Borgholzhausen, den 07. Dez. 2005 Der Verbandsvorsteher Klemens Keller Bekanntmachungsanordnung Die ortsübliche Veröffentlichung der vorseitigen Bekanntmachung wird angeordnet. Borgholzhausen, den 07. Dez. 2005 Der Verbandsvorsteher Klemens Keller