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Amtsblatt Nr. 202 vom 28.12.2005
037/2005 Zweckverband Volkhochschule Ravensberg
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg hat in ihrer Sitzung am 22. November 2005 folgenden Beschluss gefasst: 1. Die durch den Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 07.07.2005 geprüfte Jahresrechnung 2004 wird mit folgenden Summen festgestellt: Einnahmen/Ausgaben Verwaltungs- haushalt € Vermögens- haushalt € Soll-Einnahmen 821.336,31 21.708,35 + Neue Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00 ./. Abgang alter Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00 ./. Abgang alter Kasseneinnahmereste 328,70 0,00 Summe bereinigte Soll-Einnahmen 821.007,61 21.708,35 Soll-Ausgaben 789.473,72 19.949,00 + Neue Haushaltsausgabereste 31.533,89 1.759,35 ./. Abgang alter Haushaltsausgabereste 0,00 0,00 ./. Abgang alter Kassenausgabereste 0,00 0,00 Summe bereinigte Soll-Ausgaben 821.007,61 21.708,35 Fehlbetrag 0,00 0,00 Die Jahresrechnung 2004 wird in der vorliegenden Fassung und mit den festgestellten Summen gem. § 94 Go NW i. Vbdg. m. § 7 Abs.1 d) beschlossen. 2. Dem Verbandsvorsteher wird gem. § 94 GO NW i. Vbdg. m. § 7 Abs. 1 d) der Verbands- satzung Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung 2004 mit dem Rechenschaftsbericht liegt in der Zeit vom 04.01.2006 bis einschließlich 13.01.2006 während der Geschäftszeiten (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr -außer mittwochs und freitags nachmittags-) in der Geschäftsstelle der Volksochschule Ravensberg, Zimmer 11, Kiskerstr. 2, 33790 Halle (Westf.) zur Einsichtnahme öffentlich aus. Der Beschluss über die Jahresrechnung 2004 des Zweckverbandes Volkshochschule Ravensberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird gem. § 101 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen darqauf hingewiesen, dass der allgemeine Berichtsband des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung des Jahresrechnung 2004 von den Einwohnern und Einwohnerinnen oder Abgabepflichtigen der Verbandskommunene in der Zeit vom 04.01.2006 bis einschließlich 13.01.2006 während der Geschäftszeiten (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr -außer mittwochs und freitags nachmittags-) in der Geschäftsstelle der Volksochschule Ravensberg, Zimmer 11, Kiskerstr. 2, 33790 Halle (Westf.) eingesehen werden kann. Halle (Westf.), 19.12.2005 Zweckverband Vhs-Ravensberg Der Verbandsvorsteher Klaus Besser
038/2005 Zweckverband Volkshochschule Ravensberg
Es wird hiermit bekannt gegeben, dass der Entwurf der Haushaltssatzung des Zweck-verbandes Volkshochschule Ravensberg samt Anlagen vom 04. Januar bis 12. Januar 2006 während der Geschäftszeiten (montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr -außer mittwochs und freitags nachmittags-) in der Geschäftsstelle der Volksochschule Ravensberg, Zimmer 11, Kiskerstr. 2, 33790 Halle (Westf.) zur Einsichtnahme öffentlich ausliegt. Gegen den Entwurf können Einwohner/-innen oder Abgabepflichtige innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. Die Frist beginnt somit am 04. Januar und endet mit Ablauf des 17. Januar 2006. Einwendungen werden in der Geschäftsstelle der Volkshochschule, Zimmer 11, Kiskerstr. 2, 33790 Halle (Westf.) engegengenommen. Über die Einwendungen entscheidet die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Vhs-Ravensberg in öffentlicher Sitzung. Halle (Westf.), 19. Dezember 2005 Zweckverband Vhs-Ravensberg Der Verbandsvorsteher Klaus Besser
039/2005 Kreis Gütersloh
Zwischen der Stadt Halle (Westf.), der Stadt Werther (Westf.) und der Gemeinde Steinhagen, nachstehend auch "Beteiligte" genannt, wird gemäß §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) NRW i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der Rufbereitschaften für die örtlichen Ordnungsbehörden durch die Gemeinde Steinhagen geschlossen: § 1 Aufgaben und Ziel (1) Um die Erreichbarkeit und Handlungsfähigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde für die sofortige Unterbringung psychisch Kranker bei Gefahr im Verzug gemäß § 14 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17.12.1999 (GV NRW S. 662) zu gewährleisten, ist bei der Gemeinde Steinhagen durch die als Anlage beigefügte Dienstanweisung vom 15.12.2005 eine Rufbereitschaft eingerichtet worden. (2) Die Gemeinde Steinhagen verpflichtet sich, diese Rufbereitschaft und die notwendigen unaufschiebbaren Aufgaben gemäß § 14 PsychKG für die Beteiligten wahrzunehmen. (3) Das Mandat beinhaltet die Ausübung der Verwaltungshandlungen in Zuständigkeit und im Namen der jeweils örtlich zuständigen Beteiligten gemäß § 23 Abs. 1 zweite Alternative sowie Abs. 2 Satz 2 GkG. § 2 Personal (1) Die Gemeinde Steinhagen stellt für die Rufbereitschaft Bedienstete im Rahmen der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstanweisung zur Verfügung. (2) Dienstort ist Steinhagen. (3) Dienstvorgesetzter ist der Bürgermeister der Gemeinde Steinhagen. § 3 Kostenausgleich (1) Die Personalkosten, Personalnebenkosten, Fahrtkosten und Verwaltungskosten, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit sofortigen Unterbringungen und damit direkt verbundenen Maßnahmen stehen, trägt zunächst die Gemeinde Steinhagen. (2) Die Gemeinde Steinhagen wird den Beteiligten bis zum 31.01. die Kostenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr vorlegen. Die Städte Halle (Westf.) und Werther (Westf.) verpflichten sich gegenüber der Gemeinde Steinhagen zur anteiligen Kostenerstattung innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung. Der Kostenanteil der Stadt Halle (Westf.) beträgt 40 v. H., der Kostenanteil der Stadt Werther 20 v. H.. (3) Für die Abrechnung sind Einsatz- und Fahrtennachweise zu führen. (4) Die Kosten der Beschaffung eines Navigationsgerätes sind in die Abrechnung einzubeziehen. § 4 Laufzeit (1) Diese Vereinbarung gilt ab 01.01.2006 und endet mit Ablauf des 31.12.2006. (2) Spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Vereinbarung werden die Beteiligten darüber entscheiden, ob und ggf. für welchen Zeitraum eine Verlängerung in Betracht kommt. § 5 Inkrafttreten Diese Vereinbarung wird nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG am Tag nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam. Halle (Westf.), den 15.12.2005 Für die Stadt Halle (Westf.): gez. Anne Rodenbrock-Wesselmann Bürgermeisterin gez. Jürgen Keil Allgem. Vertreter (Siegel) der Bürgermeisterin Werther (Westf.), den 15.12.2005 Für die Stadt Werther (Westf.): gez. Marion Weike Bürgermeisterin gez. Willi Rose Allgem. Vertreter der Bürgermeisterin Steinhagen, den 15.12.2005 Für die Gemeinde Steinhagen: gez. Klaus Besser Bürgermeister gez. Reinhard Junker Allgem. Vertreter (Siegel) des Bürgermeisters Genehmigung und Bekanntmachung Die vorstehende Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der Rufbereitschaften für die örtlichen Ordnungsbehörden der Städte Halle (Westf.), Werther (Westf.) und der Gemeinde Steinhagen durch die Gemeinde Steinhagen vom 15.12.2005 wird gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) genehmigt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG bekannt gemacht. Gütersloh, 20.12.2005 der Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde Sven-Georg Adenauer (L. S:) Landrat
040/2005 Kreis Gütersloh
Die Stadt Harsewinkel und die Gemeinde Herzebrock-Clarholz -nachstehend auch Beteiligte genannt - schließen auf der Grundlage der §§ 2 und 3 Abs. 2, 5 und 6 der Gemeindeordnung NRW (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), und den §§ 1 und 23 ff des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) auf freiwilliger Basis folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die kooperative Wahrnehmung von Rufbereitschaften durch die örtlichen Ordnungsbehörden: Präambel Die Vereinbarung dient der Einrichtung einer gemeinsamen Rufbereitschaft der Ordnungsverwaltungen der Beteiligten (örtliche Ordnungsbehörden) zur Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Hierzu sollen die gegenwärtig von den benachbarten Beteiligten selbständig ausgeführten Rufbereitschaftsdienste der Ordnungsbehörden zur Steigerung der Effizienz zusammengelegt und wechselseitig ausgeübt werden. § 1 Mandatierung/Vollmachtserteilung Zur Errichtung und Durchführung der gemeinsamen ordnungsbehördlichen Rufbereitschaft einigen sich die Beteiligten, in Form des Mandatsverhältnisses (§ 23 Abs.1 und 2 Satz 2 GkG) im Rahmen dieser Vereinbarung Aufgaben für die jeweils andere Beteiligte durchzuführen. Die Beteiligten erteilen sich hiermit gegenseitig Vollmacht für die Aufgabenwahrnehmung der ordnungsbehördlichen Rufbereitschaft und die Ausübung der zugehörigen Verwaltungshandlungen außerhalb der regulären Dienstzeiten. Sie verpflichten sich, diese Aufgaben und den Einsatz zur Gefahrenabwehr für die jeweils andere Beteiligte durchzuführen. Die einzelnen Aufgaben ergeben sich aus dem Ordnungsbehördengesetz NRW sowie den einschlägigen Spezialgesetzen und -vorschriften, so insbesondere dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG). Gesetzliche Zuständigkeiten werden nicht übertragen. Die Durchführung der übernommenen Aufgaben erfolgt mit Wirkung für und gegen die vertretene Beteiligte. Deren Rechte und Pflichten bleiben als Trägerin der Aufgaben unberührt. Gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern ist in Vertretung der übertragenden Beteiligten aufzutreten. Die Vollmachten gelten ausschließlich für die nachfolgend vertraglich festgelegten Zeiträume. Sie erlöschen mit Ablauf, Kündigung, Aufhebung sowie anderweitiger Beendigung dieser Vereinbarung. § 2 Zeiten der Rufbereitschaft Die Rufbereitschaft wird im monatlichen Wechsel der gegenseitigen Durchführung eingerichtet. Die Stadt Harsewinkel übernimmt im ersten Kalenderjahr der Vereinbarung den Dienst für beide Kommunen in den Monaten mit ungerader Bezifferung, die Gemeinde Herzebrock-Clarholz in den Monaten mit gerader Bezifferung. In der Folgezeit findet ein jährlicher Wechsel der vorgenannten Monatsverteilung statt. Die beteiligten Ordnungsbehörden vereinbaren Zeiten des Rufbereitschaftsdienstes, der sämtliche Zeiten außerhalb der regulären Dienststunden der jeweils anderen Beteiligten abdecken soll. Der Wechsel erfolgt jeweils zum 1. eines Monats, unabhängig davon, ob dieser Tag auf einen Feiertag oder ein Wochenende fällt. § 3 Organisation Der Dienstherr/Arbeitgeber sowie die Person des Dienstvorgesetzten der eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie deren Dienstort bleiben unberührt. Zur Durchführung der im Mandat gemäß § 1 wahrzunehmenden Aufgaben setzen die Beteiligten ausschließlich eigenes Personal ein. Planung und Organisation des Rufbereitschaftsdienstes und des dabei eingesetzten Personals werden von der durchführenden Beteiligten für den ihr obliegenden Zeitraum in eigener Verantwortung geregelt. Das Personal soll zusätzlich zu dem eigenen behördlichen Ausweis (§ 13 S. 2 OBG) mit einer das Mandatsverhältnis ausweisenden Bescheinigung der anderen Beteiligten ausgestattet werden. Behördliche Einrichtungen, die Informationen über den Rufbereitschaftsdienst benötigen, sind durch die Beteiligten bedarfsbezogen auf den Wechsel der Aufgabenwahrnehmung hinzuweisen. Erfolgen Einsätze im örtlichen Zuständigkeitsbereich der anderen Beteiligten, sind die zugehörigen Aufzeichnungen und angelegten Akten sowie etwaige andere Unterlagen dieser unverzüglich zuzuleiten; über getroffene Maßnahmen ist sie unverzüglich zu unterrichten. § 4 Kostenausgleich Die Beteiligten einigen sich dahingehend, dass ein Kostenausgleich für die Wahrnehmung der originären Rufbereitschaftszeiten nicht stattfindet. Die Zeiten der tatsächlichen Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft sind aufzulisten. Jeweils im Dezember werden diese Einsatzzeiten für das vergangene Jahr gegeneinander aufgerechnet. Dazu übersendet die Gemeinde Herzebrock-Clarholz der Stadt Harsewinkel jeweils bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres eine entsprechende Auflistung der dort für die Stadt Harsewinkel geleisteten tatsächlichen Arbeitseinsatzzeiten. Die Stadt Harsewinkel rechnet diese Zeiten gegen die von dort für die Gemeinde Herzebrock-Clarholz geleisteten Stunden auf. Die Gemeinde Herzebrock-Clarholz erhält eine Ausfertigung der Abrechnung. Auf dieser Basis erfolgt ein entsprechender Kostenausgleich. Für den Kostenausgleich wird aus Vereinfachungsgründen unabhängig vom tatsächlich eingesetzten Personal ein einheitlicher Stundensatz der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD zuzüglich 50 v.H. Pauschalabgeltung für Personalnebenkosten (Arbeitgeberaufwendungen für Sozialversicherung, Zeitzuschläge, Entgeltgarantie, Fahrkosten etc.) zugrunde gelegt. Dieser Stundensatz wird auch für die Verrechnung der Stundenleistungen von Beamten angesetzt. § 5 Laufzeit, Kündigung Diese Vereinbarung wird zunächst für die Dauer von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten geschlossen. Ist nicht vor Ablauf dieses Jahres die wirksame Kündigung einer der Beteiligten erfolgt, verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit. Die Beteiligten räumen sich ein gegenseitiges ordentliches Kündigungsrecht ein. Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Jahr drei Monate, wobei die Kündigung ausschließlich zum Ablauf des Jahres erfolgen kann, bei Fortführung des Vertrages entsprechend Ziff. 1 S. 2 sechs Monate. In diesem Fall kann die Kündigung jederzeit erfolgen. Die Möglichkeit einer Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Erklärungsberechtigt sind die Bürgermeister der Beteiligten oder ihre Stellvertreter unter Beachtung der gesetzlichen Stellvertretungsregelungen. Die §§ 60, 62 VwVfG gelten entsprechend. § 6 Inkrafttreten, Schlussklauseln Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2006 in Kraft Sie bedarf vor Inkrafttreten der Genehmigung durch den Landrat des Kreises Gütersloh als Untere staatliche Verwaltungsbehörde. Gemäß § 24 Abs. 3 GkG ist die Vereinbarung und ihre Genehmigung im Amtsblatt des Kreises Gütersloh bekannt zu machen. Die Beteiligten weisen auf die unter Abs. 1 genannte Veröffentlichung in der für ihre Bekanntmachung vorgeschriebenen Form hin. Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus dieser Vereinbarung ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Nichtigkeit einzelner Klauseln nicht die Nichtigkeit auch der gesamten Vereinbarung zur Folge haben soll. Harsewinkel, 22.12.2005 Für die Stadt Harsewinkel Sabine Amsbeck-Dopheide Bürgermeisterin Heinz Niebur Stadtverwaltungsdirektor Herzebrock-Clarholz, 22.12.2005 Für die Gemeinde Herzebrock-Clarholz Jürgen Lohmann Bürgermeister Hans-Volker Jünke Gemeindeoberverwaltungsrat
041/2005 Zweckverband Volkshochschule Harsewinkel - SH-S - Verl
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Harsewinkel - Schloß Holte-Stukenbrock - Verl hat in der Sitzung am 07.12.2005 die Abnahme der Jahresrechnung 2004 beschlossen und dem Verbandsvorsteher für das Haushaltsjahr 2004 Entlastung erteilt. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 94 Go NW i. V. m. § 18 GkG öffentlich bekannt gemacht. Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht können innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Schloß Holte-Stukenbrock, Kirchstr. 2, eingesehen werden. Schloß Holte-Stukenbrock, 08.12.2005 gez. Erichlandwehr Verbandsvorsteher
042/2005 Kreis Gütersloh
B e k a n n t m a c h u n g Der Kreistag des Kreises Gütersloh hat in seiner Sitzung am 28.11.2005 folgenden Beschluss gefasst: Der Kreistag beschließt die gemäß § 93 (2) GO NRW am 02.06.2005 vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat festgestellte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2004 Dem Landrat wird für die Führung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2004 gemäß § 94 GO NRW vorbehaltlos Entlastung erteilt. Der vorstehende Beschluss wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Gemäß Beschluss des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses vom 14.11.2005 wird der gesamte Prüfungsbericht als allgemeiner Berichtsband angesehen. Die Jahresrechnung schließt mit folgenden Zahlen ab: Einnahmen / Ausgaben Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Euro Euro 1 2 3 Soll-Einnahmen 282.074.732,52 17.528.160,51 + Neue Haushaltseinnahmereste 0,00 2.332.291,00 ./. Abgang Pauschale Restebereinigung -3.034.985,72 0,00 ./. Abgang alter Haushaltseinnahmereste 0,00 -3.394.306,00 + Vorgetragene Pauschale Restebe- 2.287.243,34 0,00 reinigung ./. Abgang alter Kasseneinnahmereste -163.901,27 0,00 Summe bereinigte Soll-Einnahmen 281.163.088,87 16.466.145,51 Soll-Ausgaben 275.587.201,68 21.538.690,32 + Neue Haushaltsausgabereste 5.658.948,36 3.135.533,30 ./. Abgang alter Haushaltsausgabereste -108.324,39 -220.812,69 ./. Abgang alter Kassenausgabereste 25.263,22 0,00 Summe bereinigte Soll-Ausgaben 281.163.088,87 24.453.410,93 Fehlbetrag 0,00 -7.987.265,42 nachrichtlich: In Soll-Ausgaben Vermögenshaushalt enthaltener Überschuss nach § 41 Abs. 3 Satz 2 GemHVO 4.516.717,92 Höhe der Zuführung zum Vermögens- haushalt 8.432.612,70 Höhe der Mindestzuführung 3.168.354,81 Die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht und den sonstigen Anlagen sowie dem allge-meinen Berichtsband über die Prüfung der Jahresrechnung 2004 durch die Rechnungsprüfung des Kreises Gütersloh ist bis zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2005 zur Einsichtnahme verfügbar. Die Unterlagen können während der Öffnungszeiten der Kreisverwaltung (montags - freitags 8.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags 14.00 bis 17.30 Uhr) und nach Vereinbarung (Tel: 05241/85-1071) im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33324 Gütersloh, Zimmer 321, Service Finanzen, eingesehen werden. Gütersloh, den 21.12.2005 Kreis Gütersloh Der Landrat gez. Adenauer
043/2005 Zweckverband INFOKOM Gütersloh
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "INFOKOM Gütersloh -Zweckverband für kommunale Informations- und Kommunikationstechnik-" hat in ihrer Sitzung am 12.12.2005 folgenden Beschluß gefaßt: Die Verbandsversammlung beschließt die gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 93 Abs. 2 GO NW am 16.02.2004 vom Vorstand der INFOKOM Gütersloh AöR aufgestellte und vom Verbandsvorsteher festgestellte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2004. Dem Verbandsvorsteher wird für die Führung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2004 gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 94 Abs. 1 GO NW vorbehaltlos Entlastung erteilt. Der vorstehende Beschluß wird hiermit gem. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV.NW. S.621 / SGV NW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV.NW. S. 306), in Verbindung mit § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. 1994 S. 666), öffentlich bekanntgemacht. Der Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2004 durch die Revision des Kreises Gütersloh liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom Freitag, dem 13.01.2006 bis Donnerstag, dem 19.01.2006 öffentlich aus. Sie kann in diesen Tagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Straße 140, 33334 Gütersloh, Zimmer 628, eingesehen werden. Gütersloh, den 19.12.2005 INFOKOM Gütersloh Der Verbandsvorsteher Adenauer