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Amtsblatt Nr. 201 vom 09.12.2005
034/2005 INFOKOM Gütersloh
Am Montag, dem 12. Dezember 2005, findet um 16.00 Uhr, im Sitzungssaal 2 des Kreishauses in Gütersloh, die 2. Sitzung der Verbandsversammlung der INFOKOM Gütersloh - Zweckverband für kommunale Informations- und Kommunikations- technik - statt. TAGESORDNUNG TOP Beratungsgegenstand: Öffentliche Sitzung 1 Beschluss über die Jahresrechnung 2004 und die Entlastung 2 Jahresabschluss 2004 der INFOKOM Gütersloh AöR 3 Bericht des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der INFOKOM Gütersloh AöR 4 Erlass der Haushaltssatzung 2006 mit Haushaltsplan ohne Stellenplan 5 Neufassung der Kooperationsvereinbarung mit der GKD Paderborn 6 Kooperation der kommunalen IT-Dienstleister im Nahbereich (OWL und Münsterland) TOP Beratungsgegenstand: Nichtöffentliche Sitzung 7 Personalangelegenheiten Bestellung der Verhinderungsvertreter des Vorstandes der INFOKOM Gütersloh AöR Gütersloh, den 17.11.2005 Der Vorsitzende der Verbandsversammlung (Feldmann)
035/2005 Kreis Gütersloh
B e k a n n t m a c h u n g Der Entwurf der Haushaltssatzung des Kreises Gütersloh für das Haushaltsjahr 2006 mit Haushaltsplan und Anlagen liegt gemäß § 54 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen während der Dauer des Beratungsverfahrens vom 17.01.2006 bis 20.02.2006 zur Einsichtnahme aus. Er kann in der vorgenannten Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Str. 140, Zimmer 321, Service Finanzen, eingesehen werden. Gegen den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen können Einwohner oder Abgabepflichtige der kreisangehörigen Gemeinden innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Beginn der Auslegung - vom 17.01.2006 bis 30.01.2006 - Einwendungen erheben. Sie sind spätestens bis zum 30.01.2006 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landrat des Kreises Gütersloh im Kreishaus Gütersloh, Herzebrocker Str. 140, einzulegen. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Gütersloh, 05.12.2005 Kreis Gütersloh Der Landrat gez. Adenauer
036/2005 Kreis Gütersloh
Der Kreistag des Kreises Gütersloh hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung - KrO - für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. 2005, S. 306), in der Sitzung vom 28.11.2005 die folgende Hauptsatzung beschlossen: § 1 Entstehung des Kreises Der Kreis Gütersloh besteht seit dem 1. Januar 1973. Er ist aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld vom 24. Oktober 1972 (GV. NRW. 1972, S. 284) durch Zusammenschluss der früheren Kreise Halle (Westf.) und Wiedenbrück, der früheren Gemeinden Greffen, Harsewinkel und Marienfeld (Kreis Warendorf) sowie der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock (Kreis Bielefeld) gebildet worden. § 2 Name und Sitz (zu § 12 KrO) (1) Der Kreis führt den Namen: "KREIS GÜTERSLOH". (2) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Gütersloh. § 3 Gebiet (zu § 15 KrO) Das Gebiet des Kreises Gütersloh besteht aus der Gesamtheit folgender zum Kreis gehörender Städte und Gemeinden: Stadt Borgholzhausen Stadt Gütersloh Stadt Halle (Westf.) Stadt Harsewinkel Gemeinde Herzebrock-Clarholz Gemeinde Langenberg Stadt Rheda-Wiedenbrück Stadt Rietberg Stadt Schloß Holte-Stukenbrock Gemeinde Steinhagen Gemeinde Verl Stadt Versmold Stadt Werther (Westf.) § 4 Wappen, Siegel, Banner und Flagge (zu § 13 KrO) (1) Der Kreis Gütersloh führt folgendes Wappen: Im geteilten Schild oben in Silber (Weiß) 3 rote Sparren, belegt mit einem goldenen (gelben) Schild mit einem roten sechsspeichigen Rad, unten in rot ein goldener (gelber) Adler. (2) Der Kreis Gütersloh führt in seinem Dienstsiegel, in seinem Banner und in seiner Flagge das Kreiswappen. § 5 Anregungen und Beschwerden (zu § 21 KrO) (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Ist eine Anregung oder Beschwerde von mehr als einer Person unterzeichnet, muss eine Person benannt werden, die berechtigt ist, die Unterzeichnenden zu vertreten. (2) Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich des Kreises Gütersloh fällt. Trifft dies nicht zu, sind sie vom Landrat an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Petent ist hierüber zu unterrichten. (3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung durch den Kreistag oder Kreisausschuss vom Landrat zu beantworten oder zurückzugeben. (4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO zuständig ist, oder Angelegenheiten, für die nach den Bestimmungen der Kreisordnung oder dieser Hauptsatzung der Kreistag oder der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Ist der Kreisausschuss zuständig, so bleiben die mitberatenden Zuständigkeiten der Fachausschüsse gegenüber dem Kreisausschuss unberührt. (5) Dem Petenten kann aufgegeben werden, die Anregung oder die Beschwerde in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. (6) Von der Prüfung einer Anregung oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält. Von einer Prüfung der Anregung oder Beschwerde kann abgesehen werden, wenn das Begehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist. (7) Der Landrat unterrichtet den Petenten über die Entscheidung der Anregung oder Beschwerde. § 6 Akteneinsicht (zu § 26 KrO) Der Landrat ermöglicht die Akteneinsicht nach § 26 Abs. 2 KrO in den Räumen der Kreisverwaltung. Er hat auch über die Anwesenheit von Mitarbeitern der Kreisverwaltung bei der Akteneinsicht zu entscheiden. Entsprechendes gilt für Ausschussvorsitzende, soweit der Ausschuss für die Beratung der Angelegenheit zuständig ist. Personen, bei denen ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 31 GO vorliegt, darf keine Akteneinsicht gemäß § 26 Abs. 2 KrO gewährt werden. § 7 Entschädigungen (zu §§ 30 und 31 KrO) (1) Die Kreistagsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. (2) Die Stellvertreter des Landrates, die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter erhalten die ihnen nach der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung zustehenden zusätzlichen Aufwandsentschädigungen. (3) Sachkundige Bürger, die nach § 41 Abs. 3 oder Abs. 5 KrO zu Mitgliedern von Ausschüssen, Beiräten, Unterausschüssen und Arbeitskreisen bestellt worden sind, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen sowie an maximal 12 Fraktionssitzungen pro Kalenderjahr das durch die Entschädigungsverordnung festgelegte Sitzungsgeld. Für Vorbesprechungen der Fraktionen vor Ausschusssitzungen am Sitzungstag wird kein Sitzungsgeld gezahlt. (4) Für den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 30 Abs. 2 KrO werden folgende Festsetzungen getroffen: Der Regelstundensatz (Mindestsatz) wird auf 12,50 € festgesetzt. Der einheitliche Höchstbetrag, der beim Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf, wird auf 25 € festgesetzt. Der tägliche Höchstbetrag wird auf das Achtfache des jeweiligen individuellen Stundensatzes festgesetzt. Ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht nur, wenn es nicht möglich und zumutbar ist, Arbeitszeiten und mandatsbedingte Tätigkeiten so aufeinander abzustimmen, dass keine zeitliche Kollision entsteht. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet; die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Gleichzeitig wird er bei Selbständigen und Hausfrauen/-männern begrenzt von montags bis freitags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr. In Zweifelsfällen entscheidet der Kreisausschuss. (5) Die nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt werden auf Antrag bis zu einer Höhe von 7,50 € pro Stunde erstattet; sie sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren, im Rahmen gesetzlicher Pflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung nicht zugemutet werden kann. Die Kosten können auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn die Kinderbetreuung üblicherweise unentgeltlich erfolgt. Die Erstattung erfolgt nur für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, falls nicht im Einzelfall besonderer Betreuungsbedarf über das 14. Lebensjahr hinaus besteht. (6) Die Fahrkostenerstattung und Reisekostenvergütung für Kreistagsmitglieder und Ausschussmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung bzw. des Reisekostengesetzes. Für die Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort sowie bei genehmigten Dienstreisen erhalten sie bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs eine Entschädigung in der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz und bei Benutzung eines Fahrrads eine Entschädigung in der in § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation des Kreises, die auf Veranlassung des Landrates seinen ehrenamtlichen Stellvertretern oder anderen Mitgliedern des Kreistages entstehen. (7) Dienstreisen ehrenamtlicher Vertreter des Kreises zu Sitzungen der Gremien, in denen sie nach § 26 Abs. 4 und 5 KrO aufgrund eines Vorschlages, einer Bestellung oder eines Bindungsbeschlusses durch den Kreistag mitwirken, gelten als genehmigt. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, soweit der entstandene Aufwand von Dritten ersetzt wird oder zu ersetzen ist. In Zweifelsfällen und allen übrigen Fällen entscheidet der Kreisausschuss. (8) Der Landrat und der Kreisdirektor erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 v. H. der durch die jeweils geltende Eingruppierungsverordnung festgesetzten Höchstbeträge. § 8 Zuständigkeiten bei Vergaben und beim Erwerb von Vermögensgegenständen (1) Vergaben mit einem Wert ab 100.000 € werden durch den Kreisausschuss entschieden. Bei Vergaben unterhalb dieser Wertgrenze gilt dies auch, wenn sie aufgrund ihrer Bedeutung einer Entscheidung durch den Kreisausschuss bedürfen; § 26 Abs. 1 Satz 1 KrO bleibt unberührt. Im Übrigen wird die Entscheidung von Vergaben durch den Landrat als Geschäft der laufenden Verwaltung mit einem Wert ab 50.000 € bis zu 100.000 € den zuständigen Fachausschüssen oder, wenn ein solcher nicht zuständig ist, dem Kreisausschuss zeitnah berichtet. Bei Leasingverträgen ist bei der Berechnung des Wertes auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages abzustellen. (2) Der Kreistag entscheidet über den Erwerb von Vermögensgegenständen ab einem Wert von über 250.000 €. Im Übrigen überträgt er dem Kreisausschuss nach § 26 Abs. 1 Satz 4 KrO den Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 250.000 €, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vergaben, die einen entsprechenden Erwerb beinhalten. § 9 Verträge (zu § 26 Abs. 1 Buchstabe q KrO) Die im § 26 Abs. 1 Buchstabe q KrO dem Kreistag vorbehaltene Genehmigung wird auf folgende Verträge und Personengruppen beschränkt: Verträge mit Kreistags- und Ausschussmitgliedern, soweit sie nicht nach einem feststehenden Tarif oder im Wege einer Ausschreibung abgeschlossen werden. Dies gilt bei Ausschreibungen jedoch nur dann, wenn der Auftrag an den Mindestbietenden vergeben wird. Die Genehmigung gilt als erteilt, soweit der Gesamtabschluss mit einem Vertragspartner im Rechnungsjahr den Gegenwert von 2.500 € nicht übersteigt. Verträge mit Beamten des höheren Dienstes, mit tariflich Beschäftigten von der Entgeltgruppe 13 TVöD aufwärts und mit Beschäftigten auf Privatdienstvertrag, deren Dienstbezüge die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TVöD übersteigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. § 10 Allgemeiner Vertreter des Landrates (zu § 47 Abs. 1 KrO) Der allgemeine Vertreter des Landrates wird durch den Kreistag für die Dauer von 8 Jahren gewählt und führt die Amtsbezeichnung "Kreisdirektor". § 11 Personalangelegenheiten (zu § 49 Abs. 2 KrO) (1) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 2 KrO wird die Zuständigkeit für die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen wie folgt festgelegt: Über die Einstellung, Beförderung, Versetzung und Entlassung der Beamten entscheidet ab der Besoldungsgruppe A 15 des höheren Dienstes der Kreistag und bei den Besoldungsgruppen A 13 des gehobenen Dienstes bis A 14 des höheren Dienstes der Kreisausschuss. Die Entscheidung über die Einstellung und Höhergruppierung von tariflich Beschäftigten trifft bei den Entgeltgruppen 15 und 15 Ü TVöD der Kreistag, bei den Entgeltgruppen 12 bis 14 TVöD der Kreisausschuss. Zu den durch den Landrat getroffenen übrigen beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen der oben genannten Art ab der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes aufwärts und ab der Entgeltgruppe 9 TVöD aufwärts hat dieser dem Kreisausschuss zeitnah zu berichten. (2) Im Rahmen der nach Absatz 1 bestehenden Zuständigkeiten informiert der Landrat vor der Besetzung von Fachbereichs-, Abteilungs- oder Service-Leitungsstellen den Kreisausschuss frühzeitig über die Art und den wesentlichen Inhalt der Stellenausschreibung sowie über die Frage, in welcher Weise ein Personalauswahlverfahren zur Vorbereitung der Entscheidung des Kreistages oder des Kreisausschusses durchgeführt werden soll. § 12 Gleichstellungsbeauftragte (zu § 3 KrO) (1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt den Landrat in der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landesgleichstellungsgesetz und wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die die Belange von Frauen berühren, Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf betreffen. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verbesserung der beruflichen Situation der in der Verwaltung beschäftigten Frauen hin. Sie fördert mit eigenen Initiativen die Verbesserung der Situation von Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beratung und Unterstützung von Frauen in Einzelfällen bei beruflicher Förderung und Beseitigung von Benachteiligung. Eine Rechtsberatung ist unzulässig. (2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Gleichstellungsbeauftragten. Er trägt dafür Sorge, dass die Gleichstellungsbeauftragte die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihre Auffassung zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei der Meinungsbildung berücksichtigt wird. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Kreisausschusses, des Kreistages und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Landrates widersprechen; in diesem Fall hat der Landrat den Kreistag zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Der Widerspruch und seine wesentlichen Gründe sollen dem Landrat spätestens 3 Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich vorliegen. (5) Hinsichtlich der Rechte aus Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 gilt § 28 Abs. 2 KrO i.V.m. § 31 der Gemeindeordnung NW entsprechend. § 13 Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im "Amtsblatt Kreis Gütersloh" vollzogen. (2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die Öffentlichkeit durch Aushang in den Kreishäusern Gütersloh und Rheda-Wiedenbrück oder durch Flugblätter unterrichtet. (3) Tierseuchenverordnungen werden in der Tageszeitung "Westfalen-Blatt" verkündet; in den Tageszeitungen "Die Glocke", "Haller Kreisblatt" und "Neue Westfälische" erscheinen sie nachrichtlich. § 14 Funktionsbezeichnungen Die Funktionsbezeichnungen dieser Hauptsatzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt. § 15 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Kreises Gütersloh vom 19.06.2000 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Gütersloh, den 28.11.2005 gez. Adenauer Landrat