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Amtsblatt Nr. 199 vom 20.10.2005
030/2005 Amtsblatt Nr. 199 vom 20. Oktober 2005
Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock - Beteiligte zu 1 - und die Gemeinde Verl - Beteiligte zu 2 - schließen auf der Grundlage von §§ 2, 3 Abs. 2, 5, 6 Gemeindeordnung NRW (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15), und den §§ 1 und 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) auf freiwilliger Basis folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die kooperative Wahrnehmung von Rufbereitschaften durch die örtlichen Ordnungsbehörden: Präambel Die Vereinbarung gilt der Einrichtung einer gemeinsamen kooperativen Rufbereitschaft der Ordnungsbehörden beider Beteiligter zur Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Die einzelnen Aufgaben ergeben sich aus dem Ordnungsbehördengesetz NRW sowie den einschlägigen Spezialgesetzen und -vorschriften. Hierzu sollen die gegenwärtig von den benachbarten Beteiligten selbständig ausgeführten Rufbereitschaftsdienste zur Steigerung der Effizienz und Wirtschaftlichkeit für die Zeiten außerhalb der regulären Dienststunden zusammengelegt werden. § 1 Mandate, Vollmachten Zur Einrichtung und Durchführung einer gemeinsamen ordnungsbehördlichen Rufbereitschaft einigen sich die Beteiligten darauf, im Rahmen dieser Vereinbarung in Form des Mandatsverhältnisses (§ 23 Abs. 1, 2 S. 2 GkG) Aufgaben für die jeweils andere Beteiligte durchzuführen. Die Beteiligten erteilen sich hiermit gegenseitig Vollmacht, die Aufgaben des ordnungsbehördlichen Rufbereitschaftsdienstes und die Ausübung der zugehörigen Verwaltungshandlungen außerhalb der regulären Dienststunden nach Maßgabe des § 2 im Namen der anderen Beteiligten wahrzunehmen. Sie verpflichten sich, diese Aufgaben und den Einsatz zur Gefahrenabwehr für die jeweils andere Beteiligte durchzuführen. Die Aufgaben der ordnungsbehördlichen Rufbereitschaft ergeben sich aus dem Ordnungsbehördengesetzes NRW und den einschlägigen Spezialvorschriften. Die gesetzlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt. Die Durchführung der übernommenen Aufgaben erfolgt mit Wirkung für und gegen die vertretene Beteiligte. Deren Rechte und Pflichten bleiben als Trägerin der Aufgaben unberührt. Gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern ist in Vertretung der übertragenden Beteiligten aufzutreten. Die Vollmachten gelten ausschließlich für die nachfolgend vertraglich festgelegten Zeiträume. Sie erlöschen mit Ablauf, Kündigung, Aufhebung sowie anderweitiger Beendigung dieser Vereinbarung. § 2 Arbeitszeiten, Aufgabenverteilung Die Rufbereitschaft wird im monatlichen Wechsel von der jeweils diensthabenden Beteiligten für beide Gemeindegebiete wahrgenommen. Die Rufbereitschaft deckt sämtliche Zeiten außerhalb der regulären Dienststunden der jeweils anderen Beteiligten ab. Die Beteiligten verpflichten sich, dass nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres, die Beteiligte zu 1) in den zahlenmäßig geraden Monaten des Jahres die Beteiligte zu 2) in den zahlenmäßig ungeraden Monaten des Jahres die Rufbereitschaft für die jeweils andere Beteiligte zusammen mit der eigenen Rufbereitschaft übernimmt. In der Folgezeit findet ein jährlicher Wechsel der vorgenannten Monatsverteilung statt. Fällt das Monatsende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, beginnt die Rufbereitschaft der anderen Beteiligten erst mit dem Dienstbeginn am nächstfolgenden Werktag. § 3 Organisation Die Person des Dienstvorgesetzten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie deren Dienstort bleiben unberührt. Zur Durchführung der übertragenen Aufgaben setzen die Beteiligten ausschließlich eigenes Personal ein. Planung und Organisation des für die Rufbereitschaft eingesetzten Personals wird von der durchführenden Beteiligten für den ihr obliegenden Zeitraum in eigener Verantwortung geregelt. Es soll jeweils ein Bediensteter zur Ausführung der Rufbereitschaft bestimmt werden. Das Personal soll zusätzlich zu dem der Dienstbehörde eigenen behördlichen Ausweis (§ 13 S. 2 OBG) mit einer das Mandatsverhältnis ausweisenden Bescheinigung ausgestattet werden. Erfolgen Einsätze im örtlichen Zuständigkeitsbereich der anderen Beteiligten, sind dieser die zugehörigen Aufzeichnungen, angelegten Akten und anderen Unterlagen unverzüglich zuzuleiten. Über getroffene Maßnahmen ist sie unverzüglich zu unterrichten. § 4 Kostenausgleich Die Beteiligten einigen sich dahingehend, dass ein Kostenausgleich etwa in Form der Entschädigung für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht stattfindet. Die sachlichen Kosten der Aufgabenwahrnehmung und Einsätze im Rahmen des Bereitschaftsdienstes, die Personalkosten sowie die Personalnebenkosten tragen die Beteiligten jeweils für sich. Das Vorgenannte gilt unabhängig von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Einsätze. § 5 Laufzeit, Kündigung Diese Vereinbarung wird zunächst für die Dauer von einem Jahr ab Inkrafttreten geschlossen. Sie verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit, wenn nicht vor Ablauf dieses Jahres von einer der Beteiligten gekündigt wird. Die Beteiligten räumen sich ein gegenseitiges ordentliches Kündigungsrecht ein. Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Jahr drei Monate, wobei die Kündigung ausschließlich zum Ablauf des Jahres erfolgen kann, bei Fortführung des Vertrages entsprechend Abs. 1 S. 2 sechs Monate. In diesem Fall kann die Kündigung jederzeit erfolgen. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Erklärungsberechtigt sind die Bürgermeister der Beteiligten oder ihre Stellvertreter unter Beachtung der gesetzlichen Stellvertretungsregelungen. Die §§ 60, 62 VwVfG gelten entsprechend. § 6 Inkrafttreten, Schlussklauseln Diese Vereinbarung bedarf nach § 24 Abs. 2 GkG der Genehmigung durch den Landrat des Kreises Gütersloh als Untere staatliche Verwaltungsbehörde. Gemäß § 24 Abs. 3 GkG ist die Vereinbarung und ihre Genehmigung im Amtsblatt des Kreises Gütersloh bekannt zu machen. Sie wird gemäß § 24 Abs. 4 GkG am Tage nach der Bekanntmachung wirksam, frühestens aber zum 01.11.2005. Die Beteiligten weisen auf die in Abs. 1 genannte Veröffentlichung in der für ihre Bekanntmachung vorgeschriebenen Form hin. Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus dieser Vereinbarung ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Nichtigkeit einzelner Klauseln nicht die Nichtigkeit auch der gesamten Vereinbarung zur Folge haben soll. Schloß Holte-Stukenbrock, den 29.09.2005 gez. Erichlandwehr (Erichlandwehr) Bürgermeister gez. B. Gebauer (Gebauer) Beigeordneter Verl, den 11.10.2005 gez. Paul Hermreck (Hermreck) Bürgermeister gez. Berenbrinker (Berenbrinker) Beigeordneter Genehmigung und Bekanntmachung Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der ordnungsbehördlichen Rufbereitschaft der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock und der Gemeinde Verl vom 29.09.2005/11.10.2005 wird gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) genehmigt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG bekannt gemacht. Gütersloh, 18.10.2005 der Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde (L. S.) Sven-Georg Adenauer Landrat